2. Unternehmenszusammenschlüsse

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Die Anlässe für Sonderbilanzen – so die Umstrukturierungen nach FusG – wirken sich auch in der (Konzern-)Rechnungslegung nach anerkanntem ­Standard aus, wenn es das Bild der tatsächlichen Verhältnisse erfordert.2433 Besonderes Augenmerk richten IFRS und IFRS für KMU auf sog. Unternehmenszusammenschlüsse («business combinations»). Dabei wird kein Unterschied gemacht zwischen einem Kontrollwechsel durch Beteiligung an einem Unternehmen (Share Deal), einer Fusion mit diesem Unternehmen (Asset Deal) oder dem Erwerb von dessen Geschäft (Asset Deal). Inwieweit Umstrukturierungen am Rechtskleid eines Unternehmens etwas ändern, spielt in einer Konzernrechnung sowieso keine Rolle. Diese Vorgänge werden zudem allesamt als sog. Akquisitionen verstanden («acquisition»), wird doch davon ausgegangen, dass sich stets ein Übernehmer identifizieren lässt (keine «mergers among equals»).

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Das Vorgehen bei Unternehmenszusammenschlüssen regeln die IFRS seit der Neufassung von 2008 in allen denkbaren Details.2434 Zudem wurde in der Neufassung das Anschaffungskostenprinzip zugunsten einer konsequenten Ausrichtung an Verkehrswerten («fair values») aufgegeben. Der IFRS für KMU beinhaltet demgegenüber eine verkürzte Fassung der alten, einfacheren IFRS-Regelungen von 2003.2435 Selbst diese kann im vorliegenden Kontext nur grob skizziert werden.2436 Dagegen regeln die Swiss GAAP FER in knapper Weise nicht Unternehmenszusammenschlüsse schlechthin, sondern Kontrollwechsel: Sie beziehen sich auf die Konzernrechnung, ohne aber auch Asset Deals anzusprechen.2437