2. Rechtsgültigkeit der Transaktion

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Gemäss Art. 164 Abs. 2 lit. a IPRG muss bei einer Emigrationsfusion oder einer Emigrationsspaltung zur Löschung einer emigrierenden Gesellschaft im schweizerischen Handelsregister nachgewiesen werden, dass die Fusion oder die Spaltung nach dem anwendbaren ausländischen Recht rechtsgültig geworden ist. Nachzuweisen ist vorab, dass die übernehmende ausländische Gesellschaft existiert und dass das Vermögen oder ein Teil des Vermögens der übertragenden schweizerischen Gesellschaft auf diese übergegangen ist. Während der Nachweis der Existenz der ausländischen Gesellschaft regelmässig mittels Auszug aus dem jeweiligen Handelsregister erfolgt, kann der Nachweis des Ver­mögensübergangs auf verschiedene Arten erbracht werden.2156 Der Nachweis ist dem Handelsregisteramt einzureichen (Art. 146 Abs. 2 lit. c HRegV und Art. 147 HRegV).