6. Zuständigkeit

1179

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Binnenverhältnis nach Art. 42 ZPO. Für die Überprüfungsklage sind die Gerichte am Sitz einer der beteiligten Gesellschaften zuständig. Sind die Gesellschaften nicht am gleichen Ort domiziliert, schafft Art. 42 ZPO dem Kläger eine Wahlmöglichkeit. Die alternative Zuständigkeit2235 erlaubt z.B. bei der Fusion einem Gesellschafter der übertragenden A-AG, die Überprüfungsklage entweder am Sitz der A-AG oder am Sitz der übernehmenden B-AG zu erheben.2236 Der Kläger kann somit örtlich dasjenige Gericht anrufen, das er für besser geeignet hält, um seinen Anspruch zu prüfen («forum shopping»). Die Wahlmöglichkeit bleibt auch dann bestehen, wenn bei Anhängigmachung der Klage eine der beteiligten Gesellschaften bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.2237 Der genügende örtliche Bezug der Klage zu einem bestimmten Gerichtsstand ist unseres Erachtens gegeben, wenn eine der beteiligten Gesellschaften unmittelbar vor dem Vollzug der Transaktion am angerufenen Gerichtsstand ihren Sitz hatte.

1180

Die alternativen Gerichtsstände von Art. 42 ZPO sind nicht zwingend. Unter den Voraussetzungen von Art. 17 ZPO können die Prozessparteien einen anderen Gerichtsstand vereinbaren.2238 Soll ein besonderer Gerichtsstand direkt im Transaktionsvertrag oder im Transaktionsplan festgelegt werden, kann dies verbindlich nur geschehen, wenn sämtliche Gesellschafter dem Vertrag oder Plan von Gesetzes wegen zustimmen müssen. Denn als prozessuale Vereinbarung setzt eine gültige Gerichtsstandsklausel die individuelle Zustimmung sämtlicher (potenzieller) Prozessparteien voraus.2239 Zudem müssen die Gesellschafter vor dem Zustimmungsbeschluss auf die Gerichtsstandsklausel hingewiesen werden. Ein Zustimmungsbeschluss sämtlicher Gesellschafter wird in der Regel bei Transaktionen mit Personengesellschaften verlangt.2240 Wird die Transaktion, wie regelmässig bei Kapitalgesellschaften, nur mit einem Mehrheitsbeschluss (und nicht einstimmig) genehmigt, kann dem klagenden Gesellschafter die Gerichtsstandsklausel im Transaktionsvertrag nicht entgegengehalten werden, falls er dem Transaktionsvertrag nicht zugestimmt hat.

1181

Werden gleichzeitig mehrere Gerichte zur Überprüfung des gleichen Umtauschverhältnisses angerufen, so kann das später angerufene Gericht die Klage an das erste Gericht überweisen, sofern dieses damit einverstanden ist (Art. 127 Abs. 1 ZPO).2241 Zur Förderung der Prozessökonomie sollte die Überweisung die Regel sein. Damit muss die arbeits- und kostenintensive Nachprüfung des Umtauschverhältnisses nur einmal durchgeführt werden und es lassen sich zugleich widersprüchliche Entscheide vermeiden.

1182

In internationalen Verhältnissen schafft Art. 164a Abs. 1 IPRG ausdrücklich einen Schweizer Gerichtsstand am Sitz der übertragenden Gesellschaft, sofern die übernehmende Einheit, gegen die sich die Klage nach Art. 105 FusG richtet, im Ausland domiziliert ist.2242 Ist die übernehmende Gesellschaft in der Schweiz domiziliert, so können die Gesellschafter ohnehin an deren Sitz klagen (Art. 151 Abs. 1 IPRG).

1183

In eurointernationalen Verhältnissen fällt die Überprüfungsklage in den An­­wendungsbereich des LugÜ. Jedenfalls soweit ausschliesslich Gesellschaften des Privatrechts an einer Transaktion beteiligt sind, handelt es sich um eine Klage zivilrechtlicher Natur, die in der Sache zu den Rechtsgebieten zählt, welche dem Übereinkommen unterstehen (Art. 1 LugÜ).2243 Der zwingende Gerichtsstand von Art. 22 Nr. 2 LugÜ (Gerichte im Sitzstaat der beklagten Gesellschaft) ist unseres Erachtens beim Überprüfungsanspruch nicht einschlägig.2244 Gegenstand der Überprüfungsklage bildet weder die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft noch die Gültigkeit eines Organbeschlusses. Die Klage richtet sich ausschliesslich gegen das Umtauschverhältnis. Naheliegender erscheint deshalb die allgemeine Zuständigkeit am Sitz der beklagten Gesellschaft (Art. 2 LugÜ). Dies führt insofern zum gleichen Resultat wie eine Anknüpfung nach Art. 22 Nr. 2 LugÜ, als bei reinen Emi­grationstransaktionen grundsätzlich kein Gerichtsstand in der Schweiz zur Verfügung steht; stattdessen muss im LugÜ-Staat, in welchem die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz hat, geklagt werden. Anders als im Binnenverhältnis (Art. 42 ZPO) hat der Kläger bei eurointernationalen Transaktionen kein Wahlrecht.2245

1184

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den sachlichen (und funktionellen) Zuständigkeitsbestimmungen in Art. 4 ff. ZPO bzw. dem ergänzend anwendbaren kantonalen Recht am Gerichtsstand.2246