VII. Exkurs zum Vertragsübergang

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Bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung sieht das Gesetz vor, dass mit der Eintragung ins Handelsregister alle oder alle im Inventar aufgeführten Aktiven und Passiven von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen.1900 Die Übertragung der Vermögenswerte erfolgt auf dem Weg einer (partiellen) Universalsukzession1901, womit sich die Beachtung der Formvorschriften, die sonst für die Übertragung der einzelnen Vermögenswerte auf dem Weg der Singularsukzession zu berücksichtigen wären, erübrigt.1902

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Gehen Rechte und Pflichten aus einem Vertrag von Gesetzes wegen auf den übernehmenden Rechtsträger über, stellt sich die Frage nach dem Schicksal des gesamten Vertragsverhältnisses, das diesen Rechten und Pflichten zugrunde liegt: Kann ein Vertragsverhältnis auf dem Weg der (partiellen) Universalsukzession automatisch, d.h. ohne Zustimmung aller Vertragsparteien, auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen oder besteht ein Zustimmungserfordernis der nicht involvierten Drittpartei? Und welches sind die Konsequenzen eines solchen automatischen Übergangs?

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Wenn nachfolgend der Einfachheit halber von einem «Vertragsübergang» die Rede ist, so geht es nicht um eine vollständige Abtrennung eines Vertrags von allen bisherigen Vertragsparteien; gemeint ist der Übergang der vertragsrecht­lichen Stellung des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.