1. Mitgliedschaftliche Kontinuität
Der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität gilt bei der Fusion (Art. 7 Abs. 1 FusG),22 Spaltung (Art. 31 Abs. 1 FusG) und Umwandlung (Art. 56 Abs. 1 FusG).
Fusion, Spaltung und Umwandlung wirken sich auf die mitgliedschaftsrechtliche Position der Gesellschafter aus. Dabei sind die bisherigen Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter angemessen zu wahren.23 Zu berücksichtigen sind dabei das Vermögen der beteiligten Gesellschaften, die Verteilung der Stimmrechte sowie alle anderen relevanten Umstände.24 Bewertungsfragen stellen sich insbesondere bei der Ermittlung des Vermögens der beteiligten Gesellschaften.
Keine Bedeutung hat der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität bei der Vermögensübertragung, wirkt sich diese doch nicht auf die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter aus.25 Die an dieser Stelle erläuterten Bewertungsfragen stellen sich aber auch bei dieser Transaktionsform, so etwa bei der Bestimmung des gesamten Werts der zur übertragenden Aktiven und Passiven gemäss Art. 71 Abs. 1 lit. c FusG.26