1. Überblick

49

Eine Fusion ist die auf einem Fusionsvertrag beruhende Verschmelzung zweier oder mehrerer Rechtsträger zu einer Einheit. Drei Merkmale sind für die Fusion charakteristisch: die Kontinuität der Mitgliedschaft, die Universalsukzession sowie die Auflösung ohne Liquidation:

50

Zulässig ist die Fusion für alle Handelsgesellschaften, also für Aktiengesellschaften (darunter fällt auch die SICAF), Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Vereine und Genossenschaften sowie öffentlich-rechtliche Institute (Art. 4 FusG; Art. 99 FusG). Nicht fusionieren können Einzelunternehmen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAV und alle anderen Organisationsformen, die keine Rechtsträger i.S.v. Art. 2 lit. a FusG sind (Art. 4 FusG e contrario). Die Fusionen von Gesellschaften gleicher Rechtsform sind ohne Einschränkung zulässig. Die zulässigen rechtsformübergreifenden Fusionen sind im Fusionsgesetz abschliessend aufgezählt. Ebenfalls zulässig ist die grenzüberschreitende Fusion (Art. 163a, 163b und 164 ff. IPRG).

51

Das Fusionsgesetz kennt die Kombinationsfusion und die Absorptionsfusion. Bei der Kombinationsfusion entsteht eine neue Gesellschaft, die mitgliedschafts- und vermögensrechtlich an die Stelle der fusionierenden und im Verlauf der Transaktion aufgelösten Gesellschaften tritt (Art. 3 Abs. 1 lit. b FusG). Bei der Absorptionsfusion übernimmt eine bereits bestehende Gesellschaft unter Wahrung der Mitgliedschaft- und Vermögensrechte die übertragende und im Zug der Fusion aufgelöste Gesellschaft. Anders als bei der Kombina­tionsfusion entsteht bei der Absorptionsfusion juristisch gesehen keine neue Gesellschaft (Art. 3 Abs. 1 lit. a FusG).

52

In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung der Fusion grundsätzlich folgende Dokumente und Beschlüsse voraus:

53

Das Fusionsgesetz sieht für Kapitalgesellschaften mit eindeutigen Beteiligungsverhältnissen sowie für KMU Erleichterungen vor. Erhöhte Anforderungen gelten umgekehrt für die Fusion mit einer Gesellschaft in Liquidation sowie für die Fusion mit einer Gesellschaft, welche eine Unterbilanz aufweist oder überschuldet ist (Art. 5 und 6 FusG). Spezielle Regeln gelten ferner für die Fusion von Stiftungen (Art. 78 ff. FusG) von Vorsorgeeinrichtungen (Art. 88 ff. FusG) und von Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 99 ff. FusG).