4. Zuständigkeit

1242

Zuständig für eine fusionsgesetzliche Verantwortlichkeitsklage sind im Binnenverhältnis die Gerichte am Sitz eines der beteiligten Rechtsträger (Art. 42 ZPO). Die Wahlmöglichkeit bleibt auch dann bestehen, wenn bei Anhängigmachung der Klage eine der beteiligten Gesellschaften bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.2345 Der genügende örtliche Bezug der Klage zu einem bestimmten Gerichtsstand ist gegeben, wenn eine der beteiligten Ge­­sellschaften unmittelbar vor dem Vollzug der Transaktion am angerufenen Gerichtsstand ihren Sitz hatte. Nicht zuständig sind die Gerichte am Wohnsitz der beklagten (Organ-)Person. Die Bestimmung von Art. 42 ZPO geht als lex specialis dem generellen gesellschaftsrechtlichen Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft (Art. 40 ZPO) vor, wenn sich die Verantwortlichkeit aus einer Verletzung des Fusionsgesetzes herleitet. Der allgemeine Wohnsitzgerichtsstand (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO) steht als Alternative nicht zur Verfügung, wenn ein besonderer Gerichtsstand gegeben ist.2346 Die Gerichtsstände von Art. 42 ZPO sind nicht zwingend. Abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 17 ZPO) oder auch Schiedsabreden sind zulässig. Eine beklagte (Organ-)Person kann sich zudem z.B. auch an ihrem Wohnsitz auf das Verfahren einlassen (vgl. Art. 18 ZPO).2347

1243

Werden Klagen an verschiedenen Gerichten anhängig gemacht, kann das ­später angerufene Gericht das Verfahren an das zuerst angerufene Gericht überweisen, sofern die Klagen miteinander in sachlichem Zusammenhang stehen und das zuerst angerufene Gericht mit der Überweisung einverstanden ist (Art. 127 Abs. 1 ZPO).2348 Richtet sich eine Klage aus den gleichen Tatsachen gegen mehrere Haftpflichtige, kann der Kläger den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht die Ersatzpflicht jedes Einzelnen festlegt (Art. 108 Abs. 3 FusG; Art. 759 Abs. 2 OR).

1244

In internationalen Verhältnissen geht die Botschaft – und dieser folgend auch ein Teil der Lehre – davon aus, dass bei einer Emigrationsfusion (Art. 163b IPRG) die Gesellschafter und Gläubiger «in jedem Fall» am Sitz der Schweizer Gesellschaft klagen können.2349 Diese Aussage erscheint streitbar, zumal bei der Emigrationsfusion ein besonderer Schweizer Gerichtsstand gemäss Wortlaut von Art. 164a Abs. 1 IPRG einzig für die Überprüfungsklage vorgesehen ist. Bei Verantwortlichkeitsansprüchen steht nach allgemeinen Grundsätzen ein Schweizer Gerichtsstand nur zur Verfügung, wenn die Gesellschaft oder die verantwortliche Person in der Schweiz ihren Sitz oder Wohnsitz hat oder in Ermangelung eines solchen in der Schweiz einen Aufenthaltsort unterhält (Art. 151 IPRG).2350 Bei einer ausländischen Gesellschaft kann allenfalls in der Schweiz gegen eine verantwortliche Person geklagt werden, wenn die Geschäfte von hier aus geführt werden (152 IPRG).

1245

In eurointernationalen Verhältnissen fällt die Verantwortlichkeitsklage in den Anwendungsbereich des LugÜ: Jedenfalls soweit ausschliesslich Gesellschaften des Privatrechts an einer Transaktion beteiligt sind, handelt es sich um eine Klage zivilrechtlicher Natur, die in der Sache zu den Rechtsgebieten zählt, welche dem Übereinkommen unterstehen (Art. 1 LugÜ).2351 Die Klage fällt nicht unter die zwingende Zuständigkeitsregel von Art. 22 Ziff. 2 LugÜ, da sie weder den Bestand der Gesellschaft noch die Gültigkeit eines Organbeschlusses in­­frage stellt. Daher ist die verantwortliche Person grundsätzlich an ihrem Wohnsitz einzuklagen (Art. 2 LugÜ).2352