5. Rechtsbehelfe
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Die Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Umwandlung befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1548 Das in Art. 106 FusG vorgesehene Recht auf Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses bleibt demgegenüber ausschliesslich den Gesellschaftern vorbehalten.1549