IV. Gesellschafter
Eine Spaltung verändert die Struktur der beteiligten Gesellschaften. Davon wesentlich betroffen sind die Gesellschafter. Zu ihrem Schutz gilt der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft. Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft haben Anspruch auf Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft. Im Unterschied zur Fusion ist bei der Spaltung keine Möglichkeit einer Barabfindung vorgesehen. Zudem stehen den Gesellschaftern Informations- und Mitwirkungsrechte im Spaltungsverfahren zu. Die Gesellschafter haben ein Recht zur Einsichtnahme in die wesentlichen Spaltungsunterlagen (Art. 41 FusG), sie müssen über wesentliche Änderungen im Vermögen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften informiert werden (Art. 42 FusG) und der Spaltungsvertrag oder Spaltungsplan muss ihnen zur Genehmigung unterbreitet werden (Art. 43 FusG). Die Mitwirkung der Gesellschafter der an der Spaltung unmittelbar beteiligten Gesellschaften ist zwingend. Die Wirksamkeit des Spaltungsvertrags oder Spaltungsplans hängt von der Zustimmung der Gesellschafter ab. Bei der Spaltung zur Übernahme müssen sowohl die Gesellschafter der übertragenden als auch jene der übernehmenden Gesellschaft zustimmen. Nur mit den notwendigen Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafter kann die Spaltung vollzogen werden (Art. 51 Abs. 1 FusG).
Wird der Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität verletzt, können die Gesellschafter nach Art. 105 FusG auf Ausrichtung einer Ausgleichzahlung klagen. Im Fall einer Verletzung der gesetzlich vorgesehenen Informations- und Mitwirkungsrechte der Gesellschafter kann jeder Gesellschafter auf Beseitigung des Mangels klagen und allenfalls den Spaltungsbeschluss aufheben lassen (Art. 106 f. FusG).1087