1. Anerkannte Standards zur Rechnungslegung
Nach Art. 962 Abs. 1 OR müssen ausgewählte, wirtschaftlich bedeutende Unternehmen zusätzlich zur OR-Jahresrechnung einen Einzelabschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung erstellen.2428 Nach Art. 962 Abs. 2 OR können qualifizierte Anteilseigner anderer juristischer Personen ebenfalls diesen zusätzlichen Einzelabschluss verlangen. Soweit die betroffene juristische Person zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet ist, muss diese nach dem anerkannten Standard erstellt werden und der zusätzliche Einzelabschluss entfällt (Art. 963b Abs. 1 i.V.m. Art. 962 Abs. 3 OR). Nach Art. 963b Abs. 4 OR können qualifizierte Anteilseigner anderer – konzernrechnungspflichtiger – juristischer Personen ebenfalls diese Konzernrechnung nach anerkanntem Standard verlangen. Nach Art. 962a Abs. 5 OR bezeichnet der Bundesrat die anerkannten Standards. In Art. 1 Abs. 1 VASR sind fünf private Regelwerke als anerkannte Standards bezeichnet: IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS (für staatliche Unternehmen). Art. 2 VASR stellt für Banken, Effektenhändler und kollektive Kapitalanlagen die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften der FINMA einem anerkannten Standard gleich.2429
Nach anerkannten Standards kommt der Jahresrechnung ausschliesslich eine Rechenschafts- und Informationsfunktion zu. Sie muss unbedingt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln («true and fair view» bzw. «fair presentation»).2430 Ob sie zugleich Bemessungsgrundlage für Kapitalschutz, Ausschüttungen und direkte Steuern ist, spielt keine Rolle.2431 Sonderbilanzen mit Blick auf den Gläubigerschutz, aber auch den Schutz der Anteilseigner, sind anerkannten Standards daher fremd. In Fällen von Unternehmensgruppen (Konzernen) beziehen sich diese sowieso auf die Konzernrechnung.2432