7. Rechtsbehelfe

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Die Arbeitnehmer können – wie die übrigen Gesellschaftsgläubiger auch – gemäss Art. 108 FusG gegen die mit der Vermögensübertragung befassten Personen eine Verantwortlichkeitsklage erheben, wenn sie infolge Pflichtverletzungen dieser Personen einen Schaden erlitten haben. Art. 108 FusG verweist unabhängig von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft in weiten Teilen auf die allgemeine aktienrechtliche Verantwortlichkeitsregelung.1896 Das Recht auf Sicherstellung ihrer Forderungen können die Arbeitnehmer auch gerichtlich1897 oder allenfalls auf dem Weg einer Betreibung auf Sicherheitsleistung1898 durchsetzen.

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Führt eine Vermögensübertragung etwa infolge unangemessener Gegenleistung schliesslich zum Konkurs eines an der Transaktion beteiligten Rechts­trägers, so können dessen Arbeitnehmer als Gläubiger die Vermögensüber­tragung im Rahmen von Art. 285 ff. SchKG paulianisch anfechten und so nach Art. 291 SchKG zumindest teilweise rückgängig machen.1899