2. Mitwirkung und Information der Gesellschafter

2.1 Mitwirkung nur im Ausnahmefall
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Für die Vermögensübertragung ist nach Fusionsgesetz grundsätzlich keine Genehmigung durch die Gesellschafter erforderlich.1664 Das Gesetz begnügt sich in Art. 74 FusG mit der Offenlegung: Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen lediglich im Nachhinein über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen informiert werden.

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Allerdings bestehen unter Umständen doch weiter reichende Mitwirkungskompetenzen der Gesellschafter, welche sich auf Rechtsgrundlagen ausserhalb des Fusionsgesetzes stützen. Beispielsweise ist bei der Aktiengesellschaft ein Generalversammlungsbeschluss immer dann erforderlich, wenn die Vermögensübertragung eine Zweckänderung der Gesellschaft und damit eine Än­­derung der Statuten bedingt.1665 Ebenso können die in Art. 69 Abs. 2 FusG vorbehaltenen gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen über den Kapitalschutz und die Liquidation Gesellschafterbeschlüsse erfordern.

2.2 Nachträgliche Information
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Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft müssen gemäss Art. 74 Abs. 1 FusG im Anhang der Jahresrechnung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen informiert werden. Ist keine Jahresrechnung zu er­­stellen, so genügt es, wenn an der nächsten Generalversammlung über die Vermögensübertragung informiert wird.1666 Die Informationspflicht, welche mit der Eintragung der Vermögensübertragung im Handelsregister ausgelöst wird,1667 entfällt gänzlich, sofern die übertragenen Aktiven1668 weniger als fünf Prozent der Bilanzsumme der übertragenden Gesellschaft ausmachen (Art. 74 Abs. 3 FusG). Basis für diese Berechnung ist die letzte erstellte und gegebe­nenfalls von der Gesellschafterversammlung genehmigte Bilanz. Der Begriff der Bilanzsumme umfasst die Gesamtheit des Umlaufs- und Anlagevermögens; ein allfälliger Bilanzverlust ist nicht miteinzubeziehen.1669 Die Informa­tionspflicht entfällt zudem, falls Personalidentität zwischen dem höchsten Exekutivorgan und den Gesellschaftern besteht oder falls der übertragende Rechtsträger keine Gesellschaft i.S.v. Art. 2 lit. b FusG ist.1670

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Der Inhalt der zu vermittelnden Information bestimmt sich nach Art. 74 Abs. 2 FusG: Zu berichten ist – mit rechtlicher und wirtschaftlicher Erläuterung – über Zweck und Folgen der Übertragung (lit. a), den Übertragungsvertrag (lit. b), die Gegenleistung für die Übertragung (lit. c) sowie über die Folgen für die Arbeitnehmer, inklusive Hinweise auf den Inhalt eines allfälligen Sozialplans (lit. d). Die Aufzählung in Art. 74 Abs. 2 lit. a–d FusG ist abschliessend1671 und soll den Gesellschaftern ermöglichen, die grundsätzliche Tragweite der Transaktion einschätzen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans beurteilen zu können.