4. Permanente Finanzkontrolle

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Die gesetzlich vorgesehenen Handlungspflichten des Verwaltungsrats setzen in einem Stadium ein, in welchem die Gesellschaft bereits kurz vor dem finan­ziellen Zusammenbruch steht. Davor ist etwa in der Aktiengesellschaft der Verwaltungsrat gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zu jedem Zeitpunkt zur fort­laufenden und sorgfältigen1989 Kontrolle der Finanzlage des Unternehmens anhand von Bilanz, Erfolgsrechnung und Mittelflussrechnung verpflichtet. Um allfällige Verantwortlichkeitsklagen in finanziell kritischen Zeiten zu vermeiden, ist ein Handeln bereits vor Eintritt von Kapitalverlust oder Überschuldung1990 geboten. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unternehmung eine finanzielle Krise bevorsteht oder sie sich bereits in einer solchen befindet, sollten daher innert nützlicher Frist Sanierungsmassnahmen diskutiert und, sofern notwendig, beschlossen und umgesetzt werden.

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Als Anhaltspunkte für eine bevorstehende oder bereits eingetretene finanzielle Krise kommen beispielsweise folgende Umstände in Betracht: Die Unternehmensstruktur wird zunehmend unübersichtlicher und komplexer, z.B. durch Querfinanzierungen im Konzern, Aufwärtsdarlehen, Ausgliederung von Pro­blemen in Untergesellschaften, Gründung von reinen Offshore-Vehikeln oder Ähnlichem; stille Reserven werden aufgelöst, erforderliche Rückstellungen oder Abschreibungen werden möglichst knapp gehalten; die Lagerbestände wachsen an, der Umsatz sinkt, die Debitorenausstände steigen und werden älter; eine Margenverengung ist erkennbar; kurzfristig fällige Kredite steigen im Vergleich zum Umlaufvermögen an, Finanzunterlagen werden unübersichtlich oder kommen mit Verspätung, Abschlüsse verzögern sich; Revisoren bringen Vorbehalte an, es werden Rücktritte diskutiert.1991 Allerdings ist nicht jeder der genannten Umstände notwendigerweise Vorbote einer finanziellen Krise. Treten solche Umstände aber gehäuft auf, ist dies ein starkes Indiz für zunehmende finanzielle Schwierigkeiten eines Unternehmens.