VI. Arbeitnehmer

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Die Vermögensübertragung kann – wie bereits mehrfach erwähnt – wirtschaftlich einer Fusion oder Spaltung nahekommen, namentlich bei der Übertragung von ganzen Betrieben oder Betriebsteilen.1829 Die Vermögensübertragung kann daher wesentliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft wie folgt Rechnung:

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Art. 76 und 77 FusG verweisen auf Art. 333 OR (Übergang der Arbeitsverhältnisse, Ablehnungsrecht) sowie Art. 333a OR (Information und Konsultation). Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass im Rahmen der Vermögensübertragung tatsächlich Betriebe oder Betriebsteile i.S.v. Art. 333 Abs. 1 OR und damit auch Arbeitsverhältnisse übertragen werden.1834