VI. Arbeitnehmer
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Die Vermögensübertragung kann – wie bereits mehrfach erwähnt – wirtschaftlich einer Fusion oder Spaltung nahekommen, namentlich bei der Übertragung von ganzen Betrieben oder Betriebsteilen.1829 Die Vermögensübertragung kann daher wesentliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft wie folgt Rechnung:
- Die an einer Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger haben die Arbeitnehmervertretung oder, bei Fehlen einer solchen, die Arbeitnehmerschaft rechtzeitig über Gründe und Folgen der Vermögensübertragung zu informieren und vor Ergreifen allfälliger Massnahmen zu konsultieren.1830
- Die von der Vermögensübertragung erfassten Arbeitsverhältnisse gehen automatisch vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger über, wobei den Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht.1831
- Der übertragende Rechtsträger haftet neben dem übernehmenden Rechtsträger solidarisch während dreier Jahre für diejenigen Forderungen der Arbeitnehmer, welche bis zum Zeitpunkt der nächstmöglichen ordentlichen Beendigung entstehen.1832
- Ausnahmsweise haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Sicherstellung ihrer arbeitsrechtlichen Forderungen.1833
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Art. 76 und 77 FusG verweisen auf Art. 333 OR (Übergang der Arbeitsverhältnisse, Ablehnungsrecht) sowie Art. 333a OR (Information und Konsultation). Die Anwendung dieser Bestimmungen setzt voraus, dass im Rahmen der Vermögensübertragung tatsächlich Betriebe oder Betriebsteile i.S.v. Art. 333 Abs. 1 OR und damit auch Arbeitsverhältnisse übertragen werden.1834