2. Aufbau und Systematik des Gesetzes

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Das FusG zählt für jede Transaktionsform abschliessend auf, für welche Rechtsträger und in welcher Kombination diese zulässig ist.3 Weiter werden jeweils die zu Informations- und Publizitätszwecken erforderlichen Dokumente und der Verfahrensablauf im Einzelnen geregelt.

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Der Schutz der Gesellschafter findet seinen Ausdruck vor allem im Grundsatz der mitgliedschaftlichen Kontinuität (z.B. Art. 7 FusG) sowie in den Einsichts- oder Informationsrechten (z.B. Art. 16 FusG). Mit Ausnahme der Vermögensübertragung ist für jede Transaktion eine Genehmigung durch die Gesellschafter mit besonderem Quorum erforderlich (z.B. Art. 18 FusG). Zur Wahrung ihrer Interessen stehen den Gesellschaftern im Fusionsgesetz auch besondere Rechtsbehelfe zur Verfügung: Dazu gehören die mit Inkrafttreten des FusG neu eingeführte Klage auf Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses nach Art. 105 FusG (Überprüfungsklage), die Anfechtungsklage nach Art. 106 und 107 FusG sowie die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG.

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Weiter enthält das Fusionsgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen zum Schutz der Gläubiger. Zum Instrumentarium gehören der Sicherstellungsanspruch, die Weitergeltung einer allfälligen bisherigen persönlichen Haftung von Gesellschaftern sowie die Solidarhaftung der an der Transaktion beteiligten Gesellschaften.4 Unter gewissen Umständen steht den Gläubigern auch die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG zur Verfügung.

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Zum Schutz der Arbeitnehmer erklärt das Fusionsgesetz bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung Art. 333 OR für anwendbar:5 Zusammen mit einem Betrieb oder Betriebsteil sollen auch die damit verbundenen Arbeitsverhältnisse automatisch vom übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, wobei den Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht. Durch Verweis auf Art. 333a OR werden den betreffenden Arbeitgebern entsprechende Informations- und Konsultationspflichten auferlegt.

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Bei der Fusion, Spaltung und Umwandlung von KMU6 können die Gesellschafter bei Einstimmigkeit gewisse Erleichterungen im Verfahren beschliessen. Sie können insbesondere auf die Erstellung eines Transaktionsberichts, dessen Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten sowie auf das Einsichtsverfahren verzichten.7 Dies soll die Senkung der Transaktionskosten und höhere Diskretion ermöglichen.

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Für Umstrukturierungsvorgänge, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind, enthält das Fusionsgesetz besondere Vorschriften.8 Die Besonderheiten ergeben sich vor allem daraus, dass in diesem Bereich öffentliches Recht zu beachten ist und die Transaktion meist der Genehmigung durch eine Aufsichtsbehörde bedarf.