1. Übertragungsbilanz
1287
Eine Sonderbilanz des Überträgers, an dessen Identität und Rechtsform sich nichts ändert, ist nicht vorgeschrieben, weil über die Vermögensübertragung nicht von den Anteilseignern zu beschliessen ist und der Übertragungsvertrag den Gesamtwert des zu übertragenden Nettovermögens ausweist. Wird dennoch eine Übertragungsbilanz erstellt,2421 lassen sich die Regeln zur Fusionsbilanz (bei Vollübertragung) bzw. zur Spaltungsbilanz (bei Teilübertragung) sinngemäss heranziehen.
1288
Nur bei der Vermögensübertragung schreibt das FusG besondere Angaben im Anhang der Jahresrechnung des Überträgers vor (Art. 74 FusG), weil die Vermögensübertragung – im Unterschied zur Fusion, Spaltung und Umwandlung – nicht von den Anteilseignern beschlossen wird.2422