I. Grundlagen
II. Fusion
III. Spaltung
IV. Umwandlung
V. Vermögensübertragung
1. Übertragungsbilanz
2. Jahresrechnung des Übernehmers
VI. Umstrukturierungen und anerkannte Standards

1. Übertragungsbilanz

1287

Eine Sonderbilanz des Überträgers, an dessen Identität und Rechtsform sich nichts ändert, ist nicht vorgeschrieben, weil über die Vermögensübertragung nicht von den Anteilseignern zu beschliessen ist und der Übertragungsvertrag den Gesamtwert des zu übertragenden Nettovermögens ausweist. Wird dennoch eine Übertragungsbilanz erstellt,2421 lassen sich die Regeln zur Fusions­bilanz (bei Vollübertragung) bzw. zur Spaltungsbilanz (bei Teilübertragung) sinngemäss heranziehen.

1288

Nur bei der Vermögensübertragung schreibt das FusG besondere Angaben im Anhang der Jahresrechnung des Überträgers vor (Art. 74 FusG), weil die Vermögensübertragung – im Unterschied zur Fusion, Spaltung und Umwandlung – nicht von den Anteilseignern beschlossen wird.2422