1. Mitgliedschaftliche Kontinuität
Gemäss Art. 31 Abs. 1 FusG müssen bei der Spaltung die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter der übertragenden Einheit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 FusG gewahrt werden. Zu berücksichtigen sind dabei das Vermögen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, die Verteilung der Stimmrechte sowie alle anderen relevanten Umstände. Die Zulässigkeit der asymmetrischen Zuweisung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten führt allerdings zu einer gewissen Durchbrechung des Grundsatzes der mitgliedschaftlichen Kontinuität.813 Im Teil Bewertungsgrundsätze814 wurde aufgezeigt, dass der gesetzliche Verweis auf das Vermögen der Gesellschaft als Verweis auf den nach betriebswirtschaftlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelten Unternehmenswert verstanden werden muss. Für dessen Berücksichtigung bei der relativen Verteilung der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter kann auf die nachfolgenden Ausführungen zu den Gesellschaftern verwiesen werden.815 Für die andern relevanten Umstände gelten analog die Ausführungen zu den Bewertungsfragen bei der Fusion.816