3. Gesetzesharmonisierung
Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass der geänderten Steuerbestimmungen des FusG die Gelegenheit wahrgenommen, die verschiedenen Steuergesetzgebungen im Bereich der Umstrukturierungen unter sich zu harmonisieren. Nach Inkrafttreten des FusG soll es damit nicht mehr vorkommen, dass je nach betroffener Steuerart verschiedene Definitionen einer steuerlich privilegierten Umstrukturierung gelten.2615
Aufgrund dieser Harmonisierung folgen nun alle Steuergesetzgebungen grundsätzlich den gleichen, durch das DBG und das StHG eingeführten Definitionen, Qualifikationen und Bedingungen, wenn es um die Anwendung des Steuerprivilegs geht. Das betrifft sowohl die Qualifikation von Sachverhalten wie auch die Gesetzesauslegung. Die Harmonisierung gilt sowohl im Bereich der Verkehrssteuern, wo die Gesetzesauslegung traditionell eher formaljuristisch ist, als auch im Bereich der Einkommens- und Gewinnbesteuerung, wo die Gesetzesauslegung eher wirtschaftlich und ergebnisbezogen ist.
Beispielsweise ist die Steuerbefreiung bei der Emissionsabgabe denselben Bedingungen unterworfen wie bei den direkten Steuern nach den Regelungen des DBG. Dies gilt etwa für das Erfordernis, dass bei der vertikalen Abspaltung von Kapitalunternehmen ein Betrieb abgespalten werden muss,2616 für das Erfordernis einer qualifizierten Beteiligung bei der Quasifusion2617 oder für die Veräusserungssperrfrist von fünf Jahren bei einer horizontalen Spaltung sowie bei der Übertragung innerhalb eines Konzerns.2618
Auch die Konsequenzen einer Verletzung der Veräusserungssperrfrist sind bei der Emissionsabgabe dieselben wie bei den direkten Steuern: Die entsprechende Steuer wird in beiden Fällen nachträglich mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Umstrukturierung erhoben.2619 Einzig im Bereich der Umsatzabgabe finden mangels klarer gesetzlicher Grundlage die im DBG für die direkten Steuern vorgesehenen Veräusserungssperrfristen keine Anwendung.2620