III. Materielles und Verfahren

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Das Verfahren der Spaltung entspricht strukturell in weiten Teilen demjenigen der Fusion. Dies betrifft insbesondere den Spaltungsvertrag (oder Spaltungsplan), den Spaltungsbericht, das Abstützen auf aktuelle Abschlüsse der involvierten Gesellschaften, die Prüfung der relevanten Unterlagen durch einen zugelassenen Revisionsexperten, das Einsichtsrecht der Gesellschafter, die Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung und die Rechtswirksamkeit bei Eintragung der Transaktion ins Handelsregister. Analog geregelt sind auch die Erleichterungen für KMU.

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Wie bei der Fusion erfolgt der Übergang der Vermögenswerte von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft auf dem Weg einer Universalsukzession.832 Diese Universalsukzession ist bei der Spaltung nur partiell, weil nicht alle Positionen der übertragenden Gesellschaft auf die (gleichen) übernehmenden Gesellschaften übertragen werden. Die Partialität bezieht sich lediglich auf den Umfang der Universalsukzession, indem sich diese auf die im Inventar genannten, zu übertragenden Vermögenswerte beschränkt. Qualitativ handelt es sich aber um eine vollwertige Universalsukzession mit umfassender Rechtswirkung.833 Die Übertragung betrifft bei der Abspaltung von vornherein nur einen Teil der Vermögenswerte; bei der Aufspaltung werden zwar sämtliche Vermögenswerte übertragen, allerdings auf verschiedene Gesellschaften.