I. Grundriss
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Bei einer Vermögensübertragung i.S.v. Art. 69 ff. FusG kann eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft oder Einzelfirma ihr ganzes Vermögen oder Teile davon in einem Akt auf einen beliebigen anderen Rechtsträger des Privatrechts übertragen.1550 Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht grundsätzlich immer an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Mitglieder. Sie kann in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Nach dem Gesetzeswortlaut1551 ist eine Gegenleistung nicht zwingend notwendig.