4. Zusammenfassung

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Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs können drei Kategorien von steuerprivilegierten Umstrukturierungen unterschieden werden. Bei gewissen Umstrukturierungen reicht zur Erlangung der Steuerneutralität die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen (Fortführung der Steuerpflicht in der Schweiz und Übertragung zum Buchwert) aus; bei anderen müssen zusätzlich noch qualifizierte Aktiven (wenn nichts anderes vermerkt ein Betrieb oder Teilbetrieb) übertragen werden, und es gilt eine Veräusserungssperrfrist zu beachten.

4.1 Generelles Steuerprivileg
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Folgende Umstrukturierungen geniessen ein generelles Steuerprivileg:

1436

Hier geht es um die vertikale Spaltung von Kapitalunternehmen (Aufspaltung oder Abspaltung), die nur steuerneutral vollzogen werden kann, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird und bei der übertragenden Gesellschaft ein Betrieb oder Teilbetrieb zurückbleibt (doppeltes Betriebserfordernis; Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG).2707

4.3 Übertragung qualifizierter Aktiven und Veräusserungssperrfrist
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Das Steuerprivileg besteht erstens für alle Umstrukturierungen im engen Sinne (Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen)2708 einer Personengesellschaft in ein Kapitalunternehmen, wenn die Gesellschaftsanteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören. Ebenfalls unter diese Kategorie fällt die Umwandlung der Betriebsstätte einer ausländischen Personenunternehmung in ein Kapitalunternehmen.2709 Mit den zusätzlichen Voraussetzungen soll verhindert werden, dass die Gesellschafter der ausländischen Personenunternehmung einen nicht versteuerten Kapitalgewinn auf den stillen Reserven ihrer Schweizer Betriebsstätte realisieren können, indem sie ihre Betriebsstätte in ein Kapitalunternehmen umwandeln und danach die Anteile an Letzteren ver­kaufen.

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Zweitens sind alle horizontalen Spaltungen (Ausgliederungen) von (übertragenden) Kapitalunternehmen auf andere Kapitalunternehmen privilegiert, wobei hier ausser Betrieben oder Teilbetreiben auch Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens übertragen werden können.2710

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Und drittens betrifft die Privilegierung Übertragungen zum Buchwert zwischen Kapitalunternehmen aus dem gleichen Konzern in Form von Verkäufen oder als Übertragung zulasten der Reserven, wobei hier ausser Betrieben Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens und Beteiligungen von mindestens 20 % übertragen werden können (Art. 61 Abs. 3 und 4 DBG sowie Art. 24 Abs. 3quater und Abs. 3quinquies StHG).2711 Im Fall der Verletzung der Veräusserungssperrfrist im Rahmen einer Beteiligungsübertragung kann die übertragende Gesellschaft sich auf den Beteiligungsabzug berufen, wenn die gesetz­lichen Voraussetzungen dafür (v.a. die Haltedauer nach Art. 70 Abs. 4 und Art. 207a Abs. 1 DBG) erfüllt sind.2712