4. Zusammenfassung
Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung des Steuerprivilegs können drei Kategorien von steuerprivilegierten Umstrukturierungen unterschieden werden. Bei gewissen Umstrukturierungen reicht zur Erlangung der Steuerneutralität die Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen (Fortführung der Steuerpflicht in der Schweiz und Übertragung zum Buchwert) aus; bei anderen müssen zusätzlich noch qualifizierte Aktiven (wenn nichts anderes vermerkt ein Betrieb oder Teilbetrieb) übertragen werden, und es gilt eine Veräusserungssperrfrist zu beachten.
4.1 Generelles Steuerprivileg
Folgende Umstrukturierungen geniessen ein generelles Steuerprivileg:
- Sämtliche Umstrukturierungen im engen Sinne (Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen), bei denen auf der übertragenden und auf der übernehmenden Seite Personenunternehmungen stehen;2699
- horizontale Spaltungen (Ausgliederungen) von schweizerischen Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen, deren Anteilscheine ins Geschäftsvermögen der Personenunternehmung gehören;2700
- Verkäufe und andere Transaktionen zum Buchwert zwischen Personenunternehmungen, an denen dieselben Gesellschafter beteiligt sind;2701
- Umstrukturierungen im engen Sinne, bei denen auf der übertragenden und auf der übernehmenden Seite Kapitalunternehmen stehen, sofern sie in Form einer Fusion oder Umwandlung (nicht aber einer Spaltung) erfolgen;2702
- Quasifusionen zwischen Kapitalunternehmen auf Stufe des Gesellschafters; unabhängig davon, ob es sich bei diesem um eine Personenunternehmung oder ein Kapitalunternehmen handelt;2703
- alle Umstrukturierungen im engen Sinne von einem (übertragenden) Kapitalunternehmen in eine (übernehmende) Personenunternehmung, in Form der Fusion, Spaltung oder Umwandlung;2704
- horizontale Spaltungen von Kapitalunternehmen, in Form der Ausgliederung von Beteiligungen;2705
- Ersatzbeschaffungen von Beteiligungen durch ein Kapitalunternehmen oder eine Personenunternehmung.2706
4.2 Übertragung qualifizierter Aktiven
Hier geht es um die vertikale Spaltung von Kapitalunternehmen (Aufspaltung oder Abspaltung), die nur steuerneutral vollzogen werden kann, wenn ein Betrieb oder Teilbetrieb auf die übernehmende Gesellschaft übertragen wird und bei der übertragenden Gesellschaft ein Betrieb oder Teilbetrieb zurückbleibt (doppeltes Betriebserfordernis; Art. 61 Abs. 1 lit. b DBG sowie Art. 24 Abs. 3 lit. b StHG).2707
4.3 Übertragung qualifizierter Aktiven und Veräusserungssperrfrist
Das Steuerprivileg besteht erstens für alle Umstrukturierungen im engen Sinne (Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen)2708 einer Personengesellschaft in ein Kapitalunternehmen, wenn die Gesellschaftsanteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person gehören. Ebenfalls unter diese Kategorie fällt die Umwandlung der Betriebsstätte einer ausländischen Personenunternehmung in ein Kapitalunternehmen.2709 Mit den zusätzlichen Voraussetzungen soll verhindert werden, dass die Gesellschafter der ausländischen Personenunternehmung einen nicht versteuerten Kapitalgewinn auf den stillen Reserven ihrer Schweizer Betriebsstätte realisieren können, indem sie ihre Betriebsstätte in ein Kapitalunternehmen umwandeln und danach die Anteile an Letzteren verkaufen.
Zweitens sind alle horizontalen Spaltungen (Ausgliederungen) von (übertragenden) Kapitalunternehmen auf andere Kapitalunternehmen privilegiert, wobei hier ausser Betrieben oder Teilbetreiben auch Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens übertragen werden können.2710
Und drittens betrifft die Privilegierung Übertragungen zum Buchwert zwischen Kapitalunternehmen aus dem gleichen Konzern in Form von Verkäufen oder als Übertragung zulasten der Reserven, wobei hier ausser Betrieben Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens und Beteiligungen von mindestens 20 % übertragen werden können (Art. 61 Abs. 3 und 4 DBG sowie Art. 24 Abs. 3quater und Abs. 3quinquies StHG).2711 Im Fall der Verletzung der Veräusserungssperrfrist im Rahmen einer Beteiligungsübertragung kann die übertragende Gesellschaft sich auf den Beteiligungsabzug berufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (v.a. die Haltedauer nach Art. 70 Abs. 4 und Art. 207a Abs. 1 DBG) erfüllt sind.2712