8. Information und Prüfung

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Das Fusionsgesetz sieht bei der Fusion, Spaltung und Umwandlung ausdrücklich vor, dass das Ergebnis der Bewertungsmethode nicht nur im entsprechenden Vertrag zwischen den Transaktionsparteien (bzw. im entsprechenden Plan bei einseitigen Transaktionen) seinen Niederschlag finden soll, sondern auch in einem besonderen Transaktionsbericht zu erläutern ist.71 Ist die übernehmende Einheit eine Kapitalgesellschaft72 oder eine Genossenschaft mit Anteilscheinen, so muss sich überdies ein zugelassener Revisionsexperte in einem schriftlichen Prüfungsbericht über die Vertretbarkeit des Umtauschverhältnisses oder einer Abfindung sowie über die Bewertungsmethode und deren Angemessenheit äussern.73 Wie bereits aufgezeigt, können die Gesellschafter zudem die angemessene Wahrung der mitgliedschaftlichen Kontinuität bei der Fusion, Spaltung oder Umwandlung nach Art. 105 FusG gerichtlich überprüfen lassen.

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Bei der Vermögensübertragung werden die Gesellschafter gemäss Art. 74 FusG nur nachträglich informiert, eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Auch die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG steht für die Vermögensübertragung nicht zur Verfügung.74