1. Verlegung der Gesellschaft vom Ausland in die Schweiz
Gemäss Art. 161 Abs. 1 IPRG kann sich eine ausländische Gesellschaft ohne vorgängige Liquidation und anschliessende Neugründung dem schweizerischen Recht unterstellen, wenn das ausländische Recht dies zulässt,2063 die Gesellschaft die vom ausländischen Recht statuierten Voraussetzungen erfüllt2064 und ferner die Anpassung an eine schweizerische Rechtsform möglich ist. Der Bundesrat kann die Unterstellung unter das schweizerische Recht gestützt auf Art. 161 Abs. 2 IPRG unabhängig von den Bestimmungen des ausländischen Rechts zulassen, wenn dies aufgrund erheblicher schweizerischer Interessen erforderlich ist.2065
Ob das ausländische Recht eine Verlegung der Gesellschaft in die Schweiz zulässt und ob die Gesellschaft die Voraussetzungen des ausländischen Rechts erfüllt, bestimmt sich allein nach dem anzuwendenden ausländischen Gesellschaftsstatut. Demgegenüber sind zur Beantwortung der Frage, ob eine Anpassung der immigrierenden Gesellschaft an eine schweizerische Rechtsform möglich ist, beide beteiligten Rechtsordnungen, also auch das schweizerische Gesellschaftsstatut, zu konsultieren. Das schweizerische Recht stellt eine abschliessende Anzahl von Rechtsformen zur Verfügung (Numerus clausus). Die Verlegung in die Schweiz ist nur möglich, wenn die ausländische Gesellschaft einer äquivalenten schweizerischen Gesellschaftsform entspricht und sich in den Numerus clausus der schweizerischen Gesellschaftstypen einfügen lässt.2066 Die Auswahl der neuen Rechtsform obliegt der immigrierenden Gesellschaft, deren Gesellschafter, Gläubiger sowie Arbeitnehmer es im Rahmen der Umstrukturierung zu schützen gilt.
Art. 162 IPRG befasst sich mit dem Zeitpunkt, ab welchem die immigrierende Gesellschaft dem schweizerischen Recht untersteht. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen eintragungspflichtigen und nicht eintragungspflichtigen Gesellschaften. Gemäss Art. 162 Abs. 1 IPRG untersteht eine nach schweizerischem Recht eintragungspflichtige Gesellschaft schweizerischem Recht, sobald sie nachweist, dass sie den Mittelpunkt ihrer Geschäftstätigkeit in die Schweiz verlegt und sich dem schweizerischen Recht angepasst hat. Auf nicht eintragungspflichtige Gesellschaften ist schweizerisches Recht gemäss Art. 162 Abs. 2 IPRG ab dem Zeitpunkt anwendbar, in welchem der Wille, dem schweizerischen Recht zu unterstehen, deutlich erkennbar wird, eine genügende Beziehung zur Schweiz besteht und die Anpassung an das schweizerische Recht erfolgt ist. Für Kapitalgesellschaften fordert Art. 162 Abs. 3 IPRG ferner vor der Eintragung den Nachweis eines zugelassenen Revisionsexperten, dass das Grundkapital der immigrierenden Gesellschaft nach schweizerischem Recht gedeckt ist.