5. Abbildung nach Swiss GAAP FER
Im Jahr einer Akquisition besteht deren Bilanzierung im Prinzip aus folgenden Schritten (sog. Erwerbsmethode der Kapitalkonsolidierung):2443
- Ermittlung des Erwerbszeitpunkts;
- Ermittlung des Kaufpreises;
- Erfassung der übernommenen Aktiven und Verbindlichkeiten – im Grundsatz – zu deren aktuellen Werten im Erwerbszeitpunkt (kurz «Nettoaktiven»);
- Erfassung des Überschusses der «Erwerbskosten» gegenüber den neu bewerteten Nettoaktiven als Goodwill. Wurden nicht sämtliche Anteile eines Unternehmens erworben, wird – implizit – gegen einen Prozentsatz der Nettoaktiven entsprechend der Anteilsquote aufgerechnet; der verbleibende Prozentsatz entfällt auf Dritte (Anteil der Minderheitsaktionäre).
Bilanzierung und Folgebewertung der Nettoaktiven richten sich nach den sonst geltenden Vorgaben der Swiss GAAP FER für entsprechende Positionen. Der Goodwill wird in der Folge über fünf Jahre (i.d.R.), in begründeten Fällen über höchstens 20 Jahre abgeschrieben. Stattdessen darf er per Erwerbszeitpunkt mit dem Eigenkapital verrechnet werden, wobei dann die Auswirkungen, würde er aktiviert, pro forma im Anhang darzustellen sind (Schattenrechnung).
Zusätzlich muss für jeden Bilanzstichtag geprüft werden, ob bestimmte Anzeichen einer Wertbeeinträchtigung des Goodwills vorliegen, d.h. dafür, dass der Bilanzwert den erzielbaren Wert übersteigt. Bejahendenfalls gilt es den erzielbaren Wert zu ermitteln; allerdings fehlen diesbezüglich Regeln für Goodwill, obwohl zugehörige Geldflüsse nicht von diesem, sondern von der (kleinstmöglichen) Gruppe von Vermögenswerten erzeugt werden, welcher er zugerechnet wurde. Es gelten die allgemeinen Regeln für Wertbeeinträchtigungen von Anlagevermögen und für die Erfassung entsprechender Verluste.2444