IV. Schlussfolgerungen
Durch die geänderten steuerrechtlichen Bestimmungen im Anhang zum Fusionsgesetz wurde die steuerrechtliche Privilegierung von Umstrukturierungen auf neue Umstrukturierungsformen und Steuerarten (auch auf die Handänderungssteuer und die Umsatzabgabe) ausgedehnt. Zudem wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerprivilegierungen in einzelnen Fällen gelockert.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs betraf in erster Linie die Arten der privilegierten Transaktionen. Die Steuervorteile sind nunmehr auch für Transaktionen zugänglich, die über den beschränkten Rahmen der (steuerrechtlichen) Umstrukturierungen im engen Sinn hinausgehen. Dies ist etwa der Fall für Vermögensübertragungen innerhalb einer Gruppe von Gesellschaften, insbesondere für Verkäufe zum Buchwert. Das offene Konzept der Generalklausel, wonach das Steuerprivileg allgemein auf Umstrukturierungen anzuwenden ist, erlaubt es zudem, auch künftige Transaktionsformen steuerprivilegiert zu behandeln.
Mit der Lockerung der Voraussetzungen für die Gewährung von Steuerprivilegierungen wurden im Rahmen der neuen Bestimmungen in einzelnen Fällen die früheren Erfordernisse der objektiven und subjektiven Fortführung des Geschäftsbetriebs abgeschafft. Diese Aufhebung erlaubt es, auch Fälle steuerlich zu privilegieren, in denen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturierung nur einige isolierte Aktivpositionen umfasst. Sie ermöglicht zudem, das Steuerprivileg auch bei Transaktionen zu gewähren, bei welchen die Gegenleistung einzig in einer Barentschädigung (ohne Austausch von Beteiligungsrechten) besteht, beispielsweise beim Verkauf zu Buchwerten oder bei der Squeeze-out-Fusion. Schliesslich erlaubt die Abschaffung der altrechtlichen Erfordernisse auch die steuerneutrale Vornahme von Transaktionen, denen unmittelbar gänzliche Umgestaltungen der unternehmerischen Tätigkeit (mit den übertragenen Aktiven) folgen.
Ferner sind gewisse Veräusserungssperrfristen aufgehoben worden, insbesondere bei der (steuerrechtlichen) Spaltung von Kapitalunternehmen. Zudem wurde auch das Erfordernis des Vorliegens eines Geschäftsbetriebs im Rahmen des FusG für gewisse Umstrukturierungen gemildert, insbesondere im Bereich der Personenunternehmungen. Das Erfordernis wurde überdies durch die Verwaltungspraxis präzisiert und gleichzeitig in Bezug auf die Umstrukturierungen von Holding- und Immobiliengesellschaften, die nun unter gewissen Voraussetzungen ausdrücklich steuerneutral zugelassen sind, gelockert.
Sehr zu begrüssen ist schliesslich die wichtige Harmonisierung zwischen verschiedenen Steuerarten auf den Ebenen Bund, Kantone und Gemeinden, welche im Steuerbereich endlich für die nötige Kohärenz sorgt.