IV. Grenzüberschreitende Spaltung und Vermögensübertragung

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Die grenzüberschreitende Spaltung2117 im internationalen Verhältnis wird in Art. 163d IPRG geregelt, dessen Abs. 1 auf die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen des IPRG zur grenzüberschreitenden Fusion verweist (Art. 163a–163c IPRG). Darüber hinaus untersteht die Spaltung gemäss Art. 163d Abs. 2 IPRG dem Recht jener Gesellschaft, die sich spaltet. Dieses Recht ist vermutungsweise i.S.v. Art. 163c Abs. 2 IPRG auch auf den Spaltungsvertrag anwendbar, sofern die Parteien keine Rechtswahl treffen (Art. 163d Abs. 3 IPRG). Das Gesetz verlangt auch für die grenzüberschreitende Spaltung eine kumulative Anwendung der betroffenen Gesellschaftsstatute. Erste Voraussetzung jeder grenzüberschreitenden Umstrukturierung ist auch bei der Spaltung deren grundsätzliche Zulässigkeit nach nationalem Recht.