III. Sanierung nach Fusionsgesetz
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Das Fusionsgesetz nimmt zum Teil explizit auf Sanierungsfälle Bezug und unterstellt Transaktionen, die unter Beteiligung einer sanierungsbedürftigen Gesellschaft stattfinden, besonderen Bestimmungen. Für die Fälle, in denen das Fusionsgesetz keine derartigen Sondervorschriften aufstellt, gelten für alle Transaktionen bzw. Gesellschaften die allgemeinen Bestimmungen des FusG; zudem sind die zuvor dargestellten Sanierungsmöglichkeiten anwendbar.