1. Transaktionsformen
2
Das Fusionsgesetz sieht folgende vier Transaktionsformen vor:
- Fusion (Art. 3–28, Art. 78–85, Art. 88–96 und Art. 99–101 FusG): Bei einer Fusion werden zwei oder mehrere Rechtsträger vereinigt. Sämtliche Aktiven und Passiven des übertragenden Rechtsträgers, welcher ohne Liquidation aufgelöst wird, gehen auf dem Weg einer Universalsukzession auf den übernehmenden Rechtsträger über. Die bisherigen Gesellschafter oder Mitglieder2 der übertragenden Einheit werden zu Gesellschaftern der übernehmenden Einheit (mitgliedschaftsrechtliche Kontinuität).
- Spaltung (Art. 29–52 FusG): Bei der Spaltung werden Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft ganz oder teilweise herausgelöst und auf eine (oder mehrere) andere Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter der übertragenden Einheit erhalten dafür in der Regel Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der übernehmenden Einheit.
- Umwandlung (Art. 53–68, Art. 97 und Art. 99–101 FusG): Mit der Umwandlung wechselt ein Rechtsträger seine Rechtsform. Der bisherige Rechtsträger bleibt bestehen, unter Wahrung aller bisherigen vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen.
- Vermögensübertragung (Art. 69–77, Art. 86 und 87, Art. 98 und Art. 99–101 FusG): Ein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger kann auf dem Weg der Vermögensübertragung einen Teil oder sämtliche seiner Aktiven und Passiven in einem Akt auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Die Gegenleistung für die Übertragung geht an den übertragenden Rechtsträger, nicht an dessen Gesellschafter. Übertragbar sind nicht nur bewegliche Sachen und Grundstücke, sondern auch Forderungen, Verpflichtungen und ganze Rechtsbeziehungen wie Verträge mit Dritten, ohne dass ein solcher Dritter der Übertragung zustimmen müsste.