4. Zwischenbilanz

4.1 Zweck der Zwischenbilanz
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Eine Umwandlung basiert regelmässig auf der Bilanz des letzten Geschäftsjahres, und der letzte ordentliche Jahresabschluss wird als im Umwandlungsplan vorgesehener Stichtag gewählt. Die Umwandlungsbilanz bezieht sich auf diesen Stichtag, ist die Basis für die Umwandlungsprüfung (Art. 62 Abs. 1 FusG) und in jedem Fall erforderlich.1389 Nach Art. 58 FusG ist eine aktuelle Zwischen­bilanz zu erstellen, wenn der Bilanzstichtag im Zeitpunkt der Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn seit Abschluss der letzten Bilanz wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten sind. In diesen beiden Fällen ist die Zwischenbilanz die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz.1390 Es ist daher möglich, den Zeitpunkt der Umwandlungsbilanz als Umwandlungsstichtag zu vereinbaren.

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Das Erfordernis eines Zwischenabschlusses nach Art. 58 FusG soll etwa bei der Umwandlung einer Rechtsform ohne Nominalkapital in eine Kapitalgesellschaft sicherstellen, dass die erforderliche Liberierung des Kapitals der Zielrechtsform überprüft werden kann.1391 Weiter kann dadurch verhindert werden, dass sich eine überschuldete Gesellschaft in eine andere Rechtsform umwandelt.1392 Auch wird der Umwandlungsprüfer eine allfällige Zwischenbilanz für seinen Bericht nach Art. 62 Abs. 4 FusG berücksichtigen.1393 Der Einbezug der aktuellen Situation ist bei dieser Prüfung angezeigt, um möglichst viele Risiken auszuschalten.1394 Schliesslich soll der Zwischenabschluss den Gesellschaftern zusätzliche Informationen vermitteln: Er unterliegt dem Einsichtsrecht und ist damit 30 Tage vor der Beschlussfassung über die Umwandlung den Gesellschaftern offenzulegen (Art. 63 Abs. 1 lit. d FusG).

4.2 Voraussetzungen für die Erstellung einer Zwischenbilanz
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Nach Art. 58 Abs. 1 FusG muss die sich umwandelnde Gesellschaft eine Zwischenbilanz erstellen, wenn der Bilanzstichtag bei Erstattung des Umwandlungsberichts mehr als sechs Monate zurückliegt oder wenn – unabhängig von dieser Frist – seit dem letzten ordentlichen Abschluss wichtige Änderungen in der Vermögenslage der Gesellschaft eingetreten sind. Die Zeitspanne von sechs Monaten endet somit bereits mit der Erstattung des Umwandlungsberichts1395 durch das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan. Im Zeitpunkt des nach­folgenden Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafter (Art. 64 FusG) kann der Bilanzstichtag deshalb bereits mehr als sechs Monate zurückliegen. In jedem Falle besteht die Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz nur, soweit der betreffende Rechtsträger nach Art. 957 ff. OR buchführungspflichtig ist.1396 Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Zwischenbilanz für KMU sind im Gesetz nicht vorgesehen.1397

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Der Gesetzeswortlaut lässt offen, welche Änderungen dergestalt wichtig sind, dass sie einen Zwischenabschluss notwendig machen. Die Wichtigkeit kann nach dem Prinzip der Wesentlichkeit1398 bestimmt werden, und zwar im Hinblick auf den Inhalt des Umwandlungsplans und auf den Umwandlungsbeschluss.1399 Wesentliche Vermögensveränderungen liegen insbesondere vor, wenn bei einer Kapitalgesellschaft der Nominalwert des Kapitals abgeändert wird, wenn das Eigenkapital der Gesellschaft kleiner wird als der zu liberierende Betrag des künftigen Nominalkapitals oder wenn Anzeichen einer Überschuldung bestehen.1400

4.3 Inhalt der Zwischenbilanz
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Das Gesetz verlangt unter den Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 1 FusG explizit nur die Erstellung einer Zwischenbilanz. Der Verweis in Art. 58 Abs. 2 FusG auf die Grundsätze zum Jahresabschluss macht aber deutlich, dass ein handelsrechtlicher Zwischenabschluss gemeint ist, der aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang besteht (Art. 958 Abs. 2 OR).1401

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Die Zwischenbilanz ist gemäss Art. 58 Abs. 2 FusG nach den Vorschriften und Grundsätzen für den Jahresabschluss (Art. 957 ff. OR) zu erstellen, wobei zwei Erleichterungen vorgesehen sind: Erstens ist eine körperliche Bestandesaufnahme im Unterschied zum ordentlichen Abschluss nicht notwendig (Art. 58 Abs. 2 lit. a FusG).1402 Zweitens brauchen die in der letzten Bilanz vorgenommenen Bewertungen nur nach Massgabe der Bewegungen in den Geschäfts­büchern verändert zu werden. Zu berücksichtigen sind dabei Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und andere wesentliche Änderungen, die sich nicht aus den Büchern ergeben (Art. 58 Abs. 2 lit. b FusG). Unter diesem Aspekt kann es in gewissen Fällen trotz der erstgenannten Erleichterung notwendig sein, ein Inventar zu erstellen und dieses auch zu bewerten.

4.4 Prüfung der Zwischenbilanz
  1. Prüfungspflicht
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    Das Fusionsgesetz lässt offen, ob und in welcher Tiefe der Zwischenabschluss von einem zugelassenen Revisionsexperten geprüft werden muss. In der Lehre ist die Frage umstritten. Art. 58 Abs. 2 FusG verweist aber auf die Vorschriften und Grundsätze für den Jahresabschluss. Daraus kann unseres Erachtens gefolgert werden, dass Gesellschaften, die zur Prüfung ihres ordentlichen Jahres­abschlusses verpflichtet sind, auch den Zwischenabschluss nach Art. 58 FusG revidieren müssen.1403 Bei einer Gesellschaft, deren Gesellschafter mittels eines Opting-outs auf die Revision verzichtet haben,1404 muss die Zwischenbilanz nicht geprüft werden.1405 Die Buchführungs- und Prüfungspflicht ergibt sich aus den rechtsformspezifischen Bestimmungen des Obligationenrechts, welche unter dem heute geltenden Rechnungslegungs- und Revisionsrecht rechtsformunabhängig sind und von der wirtschaftlichen Bedeutung eines Unternehmens abhängen.1406

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    Die Prüfung der Zwischenbilanz ist klar zu unterscheiden von der Prüfung von Umwandlungsvertrag, -bericht und -bilanz nach Art. 62 FusG. Im Rahmen der Umwandlungsprüfung sind die der Umwandlung zugrunde liegenden Bilanzen von Gesetzes wegen nicht umfassend zu prüfen, sondern nur insoweit, als sie die Voraussetzungen für die Umwandlung sowie die Wahrung der Rechtsstellung der Gesellschafter betreffen (Art. 62 Abs. 4 FusG). Für die Frage nach der Revisionspflicht spielt es deshalb keine Rolle, ob die Zwischenbilanz anschliessend der Umwandlungsprüfung i.S.v. Art. 62 FusG unterliegt oder nicht, zumal sich die Umwandlungsprüfung nicht mit der Ordnungsmässigkeit der Buchführung befasst. Im Übrigen ändern die Erleichterungen betreffend Umwandlungsprüfung (Art. 62 Abs. 2 FusG) nichts an einer allfälligen Pflicht zur Erstellung und Revision eines Zwischenabschlusses nach Art. 58 FusG. Immerhin wäre es denkbar und zulässig, die Prüfung des Zwischenabschlusses mit der Umwandlungsprüfung zu verbinden.

  2. Prüfungsstandards
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Schliesslich stellt sich die Frage, ob die Zwischenbilanz gleich wie ein ordent­licher Jahresabschluss oder nach einem anderen Standard zu prüfen ist.1407 Aufgrund der Erleichterungen von Art. 58 Abs. 2 FusG erscheint eine vollwertige Abschlussprüfung weder gesetzlich notwendig noch durchführbar oder sinnvoll. Insbesondere bei grossen Unternehmungen ist die Abschlussprüfung ein laufender, auf regelmässigen Zyklen basierender Prozess. Eine Zwischen­abschlussprüfung, welche nicht im Rahmen eines solchen Zyklus erfolgt, hat mangels Vergleichbarkeit der Bemessungsgrundlagen nicht die gleiche Aussagekraft wie ein ordentlicher Jahresabschluss. Hinzu kommen erhebliche organisatorische Schwierigkeiten bei der raschen Beschaffung der exakten Zahlen, insbesondere wenn die ordentliche Revisionsstelle nicht mit dem Umwandlungsprüfer identisch ist.

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Daher erscheint es sachgerecht, den Zwischenabschluss einer den Umständen angepassten prüferischen Durchsicht («review») zu unterziehen.1408 Die prüferische Durchsicht basiert auf der geprüften, vorangegangenen Jahresrechnung sowie auf den Erklärungen und Informationen der verantwortlichen Personen (sog. «Vollständigkeitserklärungen»).1409 Als Ergebnis gibt der Prüfer eine Zu­­sicherung weniger hohen Grades ab, nämlich dass die Finanzinformationen im Lichte der gesetzlich und statutarisch anwendbaren Rechnungslegungsnormen keine wesentlichen Fehlaussagen enthalten. Konkret kann eine prüferische Durchsicht nur zu einer Negativbestätigung führen («nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen zu schliessen wäre, dass …»), nicht aber eine positive Zu­­sicherung enthalten. Im Prüfungsbericht sollte auf die eingeschränkte Natur einer solchen Revision hingewiesen werden.1410

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Bei einer Fusion oder Spaltung ist ausnahmsweise eine volle Prüfung («full scope audit») gerechtfertigt, namentlich wenn die Zwischenabschlüsse der beteiligten Gesellschaften als Grundlage für die Unternehmensbewertung herangezogen werden. Da die Berechnung des Umtauschverhältnisses bei der Umwandlung nicht auf einer relativen Bewertung zweier verschiedener Gesellschaften beruht, besteht in dieser Hinsicht auch kein Bedürfnis für eine volle Prüfung des Zwischenabschlusses.1411