1. Zuständigkeit nach IPRG für Überprüfungsklagen

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Art. 163b Abs. 1 lit. b IPRG verlangt im Zusammenhang mit einer Emigra­tionsfusion die angemessene Wahrung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der bisherigen Anteilsinhaber und Mitglieder der übertragenden schweizerischen in der übernehmenden ausländischen Gesellschaft. Dasselbe gilt nach Art. 163d Abs. 1 und 2 IPRG für die Emigrationsspaltung. Die Anwendung schweize­rischen materiellen Rechts bedingt gleichzeitig die Möglichkeit einer Durchsetzung desselben mittels Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG.2160

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Die Überprüfungsklage richtet sich im Anschluss an eine Fusion gegen die übernehmende Gesellschaft, nach einer Aufspaltung gegen die übernehmenden Gesellschaften, nach einer Abspaltung sowohl gegen die übernehmende wie auch gegen die weiter bestehende übertragende Gesellschaft.2161 Damit dürfte sich die Mehrzahl von Überprüfungsklagen im Zusammenhang mit Emigrationsfusionen und -spaltungen gegen eine ausländische Gesellschaft richten, welche in Ermangelung besonderer Zuständigkeitsvorschriften an deren ausländischem Sitz eingeklagt werden müsste.2162 Um zu verhindern, dass ehemalige Anteilsinhaber oder Mitglieder schweizerischer Gesellschaften2163 die Wahrung der mitgliedschaftlichen Kontinuität vor ausländischen Gerichten erstreiten müssen, stellt Art. 164a Abs. 1 IPRG einen Gerichtsstand für Klagen auch gegen die übernehmende(n) Gesellschaft(en) am bisherigen Sitz der übertragenden Gesellschaft in der Schweiz zur Verfügung.

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Diese schweizerische Abweichung vom zivilprozessualen Grundsatz des Gerichtsstands am Wohnsitz der beklagten Partei birgt die Gefahr, dass ein Urteil, welches am Sitz der übertragenden Gesellschaft in der Schweiz ergangen ist, im Ausland wegen fehlender indirekter Zuständigkeit nicht anerkannt oder vollstreckt wird.2164 Ebenfalls ungewiss ist, ob ein ausländisches Gericht einem anerkannten schweizerischen Urteil Rechtswirkungen gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern i.S.v. Art. 105 Abs. 2 FusG zusprechen würde.2165 Es empfiehlt sich deshalb, vor Klageeinreichung deren Konsequenzen abzuklären, insbesondere ob ein entsprechendes Urteil am Sitz der aus­ländischen Gesellschaft oder allenfalls in einem Drittstatt anerkannt und ­vollstreckt werden kann.2166 Eine Besonderheit gilt diesbezüglich im Rahmen der Anerkennung zwischen Mitgliedstaaten des Lugano-Übereinkommens: Gemäss Art. 32 ff. LugÜ werden Urteile aus anderen Lugano-Staaten nur auf ihre Herkunft, nicht aber auf die dem Urteil zugrunde liegende indirekte Zuständigkeit überprüft.2167