8. Rechtswirkung des Urteils

1191

Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden (Art. 105 Abs. 2 FusG). Jeder Gesellschafter in gleicher Stellung kann gestützt auf das rechtskräftige Urteil die Ausgleichszahlung anteilsmässig einfordern. Inwieweit die Rechtsstellung anderer Gesellschafter mit jener des Klägers übereinstimmt, beurteilt sich anhand der vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Unangemessenheit. Wurde beispielsweise geltend gemacht, gewisse Sonderrechte, die mit Anteilsrechten verbunden sind, seien nicht angemessen berücksichtigt worden, so profitieren nur Inhaber jener Sonderrechte vom Urteil, nicht aber die übrigen Gesellschafter. Falls notwendig hat das Gericht geeignete Massahmen zu treffen, etwa in der Abfassung des Urteilsdispositivs oder bezüglich Mitteilung des Urteils, um den Vollzug der von Art. 105 Abs. 2 FusG beabsichtigten Erga-omnes-Wirkung zu unterstützen. Nur Urteile, welche die Klage gutheissen, können Wirkung für die übrigen Gesellschafter entfalten (Art. 105 Abs. 2 FusG). Bei Klageabweisung steht die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) nur einer erneuten Klage des gleichen Klägers entgegen.2259 Umstritten ist, ob eine Überprüfungsklage auch durch einen Vergleich erledigt werden kann.2260

1192

Eine geplante Transaktion kann trotz hängiger Überprüfungsklage vorangetrieben und vollzogen werden. Das Verfahren oder das Urteil hindert die Rechtswirksamkeit der Transaktion nicht (Art. 105 Abs. 4 FusG).

1193

Wird die beklagte Gesellschaft per Urteil zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet, schafft dies eine neue Verbindlichkeit der Gesellschaft. Dadurch nimmt der Wert des betroffenen Unternehmens und seiner Beteiligungsrechte ab. Trotz Klagegutheissung droht dem obsiegenden Kläger damit indirekt auch eine Vermögenseinbusse infolge der Werteinbussen auf seinen Anteils- und Mitgliedschaftsrechten (anteilige Reduktion um eben diese Verbindlichkeit). Der Nettoprozessgewinn könnte dadurch kleiner ausfallen als die erstrittene Ausgleichszahlung.

1194

Sofern hohe Einbussen am (Kurs-)Wert eines Unternehmens zu erwarten sind, soll das Gericht diesen Verwässerungseffekt bei der Festlegung der Ausgleichszahlung antizipieren und ausgleichen. Da das Urteil nach Art. 105 Abs. 2 FusG Wirkung für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden, entfaltet, ist vorerst die Summe aller Ausgleichszahlungen (an alle Berechtigten) zu berechnen. Der so ermittelte Betrag ist anschliessend anteilsmässig auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Die Summe aller Ausgleichszahlungen lässt sich mit folgender Formel2261 berechnen, dargestellt am Beispiel einer Fusion der Gesellschaften A und B zur Gesellschaft AB und der Überprüfungsklage eines Gesellschafters A1:

cp =

asoll – aist

× WAB

1 – aist

aist

Beteiligungsquote aller Gesellschafter der Gesellschaft A an der fusionierten Gesellschaft AB gemäss dem angefochtenen Umtauschverhältnis.

asoll

Beteiligungsquote aller Gesellschafter der Gesellschaft A an der fusionierten Gesellschaft AB, wie sie gemäss korrekter Fusionsbewertung sein müsste.

WAB

Innerer Wert der fusionierten Gesellschaft AB.

WA

Innerer Wert der Gesellschaft A, wie er in der Fusionsbewertung hätte berücksichtigt werden müssen.

cp

Summe der Ausgleichszahlungen an alle Gesellschafter der Gesellschaft A («compensation payment»). Diese Summe ist anschliessend anteilsmässig (basierend auf den Beteiligungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Fusion) auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen.

1195

Der Parameter asoll entspricht dem Verhältnis von WA zu WAB (innere Werte). Er zeigt, wie hoch die Beteiligung der ehemaligen Gesellschaft A in der Gesellschaft AB ist und damit auch, wie hoch die Beteiligungsquote der Gesellschafter der Gesellschaft A an der fusionierten Gesellschaft AB sein sollte (Art. 7 Abs. 1 FusG).

asoll =

WA

WAB

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Für die Berechnung der gesamten Ausgleichszahlung muss in einem ersten Schritt von asoll die Ist-Beteiligungsquote der Gesellschafter der Gesellschaft A am fusionierten Unternehmen (aist) abgezogen werden. Das Ganze ist mit dem inneren Wert der fusionierten Gesellschaft AB zu multiplizieren.

(asoll – aist) × WAB

1197

Der so ermittelte Ausgleichswert richtet sich als Anspruch gegen die fusionierte Gesellschaft AB (Art. 105 FusG). Eine entsprechende Zahlung von AB würde ohne Korrektur von den klagenden Gesellschaftern der Gesellschaft A mitfinanziert, nämlich im Umfang ihrer Beteiligungsquote aist. Um diesen Fehler wertmässig zu korrigieren, ist der Ausgleichswert ins Verhältnis zur Beteiligungsquote der Gesellschafter B zu setzen, ausgedrückt durch den Nenner (1 – aist). Das ergibt für die Ausgleichszahlung cp folgende Gleichung:

cp =

asoll – aist

× WAB

1 – aist

1198

Ein Beispiel soll dies erläutern: In einer Fusionsbewertung wird die Gesellschaft A fälschlicherweise nur mit 40 anstatt mit 70 bewertet. Gesellschaft A fusioniert mit Gesellschaft B, deren Wert korrekt mit 80 ermittelt wurde. Aufgrund der zu tiefen Bewertung von A wurde der Wert des fusionierten Unternehmens AB fälschlicherweise mit 120 (40 + 80) anstatt mit 150 (70 + 80) veranschlagt. Basierend auf der (falschen) ersten Fusionsbewertung wurden die ehemaligen Gesellschafter von A am fusionierten Unternehmen AB nur zu rund 33 % beteiligt (). Nach korrekter Bewertung würde ihr prozen­tualer Anteil rund 47 % betragen (). Dass die Gesellschafter A nur mit 33 % anstatt mit 47 % an AB beteiligt werden, bedeutet für sie eine finanzielle Einbusse: Der Gesamtwert ihrer Beteiligung beträgt so nur 50 (33 % von 150) anstatt 70 (47 % von 150). Dieses vermögensmässig unangemessene Um­­tauschverhältnis kann durch eine Ausgleichszahlung korrigiert werden (Art. 105 Abs. 1 FusG). Würde der Richter indes lediglich die Wertdifferenz zwischen der erhaltenen 33 %-Beteiligung an AB (50) und der an sich korrekten 47 %-Beteiligung (70) zusprechen, konkret also 20 (70 – 50), wären die Gesellschafter A nicht vollumfänglich entschädigt. Denn aus der Sicht von AB stellt die Ausgleichszahlung einen Mittelabfluss dar. Als Konsequenz sinkt der Wert der 33 %-Beteiligung der Gesellschafter A an AB unter 50 (Verwässerungseffekt). Die Summe aus dem Wert der 33 %-Beteiligung und dem Prozessgewinn (20) ergäbe weniger als 70.

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Mithilfe obiger Formel lässt sich dieser Verwässerungseffekt eliminieren. Die Ausgleichszahlung bemisst sich nach der Formel wie folgt:

Ausgleichszahlung =

0,47 – 0,33

× 150 = 31 (aufgerundet)

1 – 0,33

Damit die Gesellschafter A vollumfänglich entschädigt werden und auf den Gesamtwert von 70 kommen, muss die Ausgleichszahlung rund 31 betragen und nicht bloss 20 (70 – 50).