VI. Arbeitnehmer
Die Auswirkungen einer Umwandlung auf die Arbeitnehmer der betroffenen Gesellschaft sind weitaus geringer als bei den anderen Umstrukturierungsformen. Weil der Rechtsträger grundsätzlich identisch bleibt und nur sein Rechtskleid ändert (rechtsformändernde Umwandlung), findet kein Übergang von Arbeitsverhältnissen statt. Das Fusionsgesetz beschränkt sich deshalb in Art. 68 Abs. 2 FusG darauf, die Forderungen der betroffenen Arbeitnehmer durch den Fortbestand einer allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter zu sichern.
Dasselbe gilt auch in jenen Fällen, in denen genau genommen eine übertragende Umwandlung vorliegt, also bei der Umwandlung einer Rechtsgemeinschaft ohne selbständige juristische Persönlichkeit in eine juristische Person. Konkret betrifft das die Umwandlung einer Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.1531 Die Rechtsträgerschaft geht hier von der Gesellschaftergesamtheit mit gemeinschaftlicher Berechtigung auf eine juristische Person mit alleiniger Berechtigung am Gesellschaftsvermögen über. Bei diesen übertragenden Umwandlungen besteht im Vergleich zu den gewöhnlichen rechtsformändernden Umwandlungen kein erhöhtes Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, zumal es bei allen Umwandlungsarten zu Veränderungen etwa in der Frage der subsidiären persönlichen Haftung der Gesellschafter kommen kann.1532