IV. Gesellschafter

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Bei der Vermögensübertragung werden – anders als bei der Fusion, Spaltung und Umwandlung – die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter nicht direkt berührt. Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht nicht an die Gesellschafter,1732 sondern an den übertragenden Rechtsträger selbst. Die Gegenleistung kann beispielsweise in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Als Sachwerte sind auch Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte denkbar, etwa Aktien der übernehmenden Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft. Falls eine Gegenleistung an die Gesellschafter geht und in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden Gesellschaft besteht, muss die Transaktion gemäss Art. 69 Abs. 1 letzter Satz FusG nach den Vorschriften über die Spaltung abgewickelt werden. Bei der Vermögensübertragung erfolgt also keinesfalls eine Zuteilung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der übertragenden Gesellschaft.

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Der Gesetzgeber verzichtet bei der Vermögensübertragung auf die bei den anderen Transaktionsformen üblichen vorgängigen Mitwirkungs-, Einsichts- und Beschlussfassungsrechte der Gesellschafter. Abgesehen von den nachträglichen Klagemöglichkeiten1733 beschränkt sich das Gesetz auf das Mittel der Transparenz im Rahmen einer nachträglichen Information der Gesellschafter.1734 Dennoch können mittels einer Vermögensübertragung weitgehend gleiche wirtschaftliche Ergebnisse erzielt werden wie mit den verfahrensmässig komplexeren Transaktionsformen.1735