9. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens

1200

Das Gesetz sieht vor, dass die Kosten des Verfahrens grundsätzlich der beklagten Gesellschaft aufzuerlegen sind. Nur wenn besondere Umstände es rechtfertigen, kann das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem Kläger auferlegen (Art. 105 Abs. 3 FusG). Diese klägerfreundliche Bestimmung soll verhindern, dass die Prozesskosten zur Rechtswegbarriere für rechtsuchende Gesellschafter werden.2262 Diese Befürchtung ist angesichts des potenziell hohen Streitwerts einer Überprüfungsklage und des Umstands, dass das persönliche, finanzielle Interesse des Klägers regelmässig nur einen Bruchteil des Streitwerts ausmacht, begründet.2263

1201

Infolge dieser Kostenregelung ist der klagende Gesellschafter grundsätzlich von jeglichem Kostenrisiko befreit. Die beklagte Gesellschaft muss sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung tragen, und zwar, im Falle eines Weiterzugs des Verfahrens vor höhere Instanzen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.2264

1202

Von der Regel, dass die Beklagte die Kosten trägt, kann nur abgewichen werden, wenn «besondere Umstände» es rechtfertigen. Das Vorliegen solcher besonderer Umstände ist zurückhaltend anzunehmen und ist insbesondere nicht bereits dann zu bejahen, wenn der klagende Gesellschafter mit seiner Klage vollständig unterliegt. Die Kosten können aber dann dem Kläger auf­erlegt werden, wenn die Klage offensichtlich unbegründet war und dies dem Kläger hätte bewusst sein müssen oder wenn der Kläger die Klage böswillig erhoben hat, um eine Gesellschaft zu erpressen oder ihr zu schaden.2265 Ausserdem erscheint es gerechtfertigt, einen besonderen Umstand anzunehmen, wenn der unterliegende Kläger systematisch in Gesellschaften investiert, bei denen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine Abfindungsfusion durchgeführt werden wird. Denn in diesem Fall übernimmt der Kläger das Risiko eines Ausschlusses bewusst und spekuliert auf die Erhöhung der in Aussicht gestellten Abfindung.2266 Sind die besonderen Umstände bereits zum Zeitpunkt der Klageeinleitung ersichtlich, kann dem Kläger auch ein Kostenvorschuss auf­erlegt werden.

1203

Das Gesetz stellt die Bemessung der dem Kläger auferlegten Kosten in das Ermessen des Gerichts. Selbst wenn in einem konkreten Fall besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem unterliegenden Kläger Kosten aufzuerlegen, dürfte die vollständige Kostenüberbindung unverhältnismässig sein, wenn der Klage ein Beitrag zum Schutz aller abgefundenen Gesellschafter nicht a priori abgesprochen werden kann. Als Bemessungsgrundlage kommt beispielsweise das effektive wirtschaftliche Interesse des Klägers infrage, also der aus der Sicht des Klägers bestimmte Streitwert, der oft nur einen Bruchteil des Gesamtstreitwerts ausmacht.2267