II. Verlegung der Gesellschaft
Die Verlegung einer Gesellschaft über die Grenze wurde bereits vor dem Inkrafttreten des Fusionsgesetzes in Art. 161 ff. IPRG geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen haben im Rahmen der Anpassungen ans Fusionsgesetz nur geringfügige Änderungen erfahren. Art. 161 IPRG wurde damals mit einer neuen Marginalie versehen und gemäss Art. 162 Abs. 3 IPRG ist der Nachweis der Deckung des Grundkapitals der immigrierenden ausländischen Gesellschaft nach schweizerischem Recht durch einen zugelassenen Revisionsexperten und nicht mehr durch eine vom Bundesrat ermächtigte Revisionsstelle zu erbringen. Art. 163 IPRG wurde umstrukturiert und enthält seither drei Absätze, wobei die bisher unter Abs. 1 lit. c genannte öffentliche Aufforderung an die Gläubiger zur Anmeldung bestehender Ansprüche zum neuen Abs. 2 geworden und inhaltlich an die Verweise von Art. 163b Abs. 3 IPRG und 164 Abs. 1 IPRG an Art. 46 FusG angepasst wurde.
Die Verlegung der Gesellschaft wird nach Auffassung des schweizerischen internationalen Privatrechts durch eine Änderung des Gesellschaftsstatuts charakterisiert und erfolgt begriffsnotwendig ohne Liquidation. Sie ist immer nur dann durchführbar, wenn sie auch nach den einschlägigen ausländischen Normen zulässig ist.2062