2. Umwandlungsbericht
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der umzuwandelnden Gesellschaft muss den Rechtsformwechsel in einem schriftlichen Umwandlungsbericht rechtlich und wirtschaftlich erläutern und begründen (Art. 61 FusG). Der Umwandlungsbericht soll die Angaben im Umwandlungsplan mit den Informationen ergänzen, die notwendig sind, damit die Gesellschafter in Kenntnis aller für sie wesentlichen Umstände über die Umwandlung beschliessen können (vgl. Art. 64 FusG).
Direkte Adressaten des Umwandlungsberichts sind ausschliesslich die Gesellschafter, deren Interessen mit den im Bericht enthaltenen Informationen geschützt werden sollen.1364 Der Umwandlungsbericht dient hingegen nicht dem Schutz der Gläubiger, zumal diese in den Umwandlungsbericht weder vor noch nach der Transaktion Einsicht nehmen können;1365 zudem können die Gesellschafter bei KMU-Umwandlungen auf die Erstellung des Umwandlungsberichts ganz verzichten. Die Gläubiger erfahren von der Umwandlung offiziell erst im Zeitpunkt deren Eintragung ins Handelsregister oder allenfalls bei einer öffentlichen Publikation der Einladung zur Umwandlungsversammlung. Der Gläubigerschutz setzt bei der Umwandlung damit zeitlich relativ spät ein und beschränkt sich auf die persönliche Haftung von bereits bisher haftenden Gesellschaftern (Art. 68 FusG i.V.m. Art. 26 und Art. 27 Abs. 3 FusG).
Aus falschen Angaben in einem Umwandlungsbericht könnten Gläubiger deshalb nur soweit etwas ableiten, als sie aufzeigen können, dass die Umwandlung bei korrekter Darstellung nicht zustande gekommen wäre, etwa weil die Gesellschafter die Zustimmung verweigert hätten. Über ihre primäre Funktion als Teil der Entscheidungsgrundlagen für den Umwandlungsentscheid der Gesellschafter hinaus leisten der Umwandlungsbericht und die Prüfung durch einen zugelassenen Revisionsexperten aber auch einen Beitrag zur Sicherung der Integrität der ganzen Transaktion. Indirekt kommt dies auch den Interessen der Gläubiger zugute.
Art. 61 Abs. 3 FusG enthält eine Aufzählung der Pflichtinhalte eines Umwandlungsberichts. Der Detaillierungsgrad des Umwandlungsberichts hängt massgeblich von der Komplexität der Transaktion sowie zusätzlich vom Wissensstand der Gesellschafter ab. Der Umwandlungsbericht muss eine geplante Transaktion so weit erläutern, dass die Gesellschafter in der Lage sind, basierend darauf eine informierte Entscheidung («en connaissance de cause») zu fällen. Im Einzelnen hat der Umwandlungsbericht gemäss Art. 61 Abs. 3 FusG folgende Aspekte sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich zu erläutern und falls notwendig zu begründen:
- lit. a: Zweck und Folgen der Umwandlung, damit die Gesellschafter über Ziel und Gründe der Umwandlung sowie über deren wichtigste Konsequenzen informiert werden. Nach der h.L. müssen grundsätzlich sowohl die mit dem Rechtsformwechsel verbundenen Vor- und Nachteile als auch die geprüften, aber verworfenen Alternativen dargelegt werden.1366
- lit. b: Der Umwandlungsbericht muss bestätigen, dass die Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform erfüllt sind, soweit diese Vorschriften überhaupt zur Anwendung gelangen (Art. 57 FusG).1367 Dabei genügt es, wenn der Umwandlungsbericht eine einfache Bestätigung enthält, dass die Gründungsvorschriften eingehalten werden.1368
- lit. c: Neue Statuten, damit sich die Gesellschafter ein genaues Bild über die Organisation und die übrigen Regelungen der umgewandelten Gesellschaft machen können.1369 Dabei empfiehlt es sich, jene Statutenbestimmungen, in denen sich die neue Rechtsform von der alten grundlegend unterscheidet oder welche vom Standard für die neue Rechtsform abweichen,1370 besonders zu kennzeichnen und allenfalls genauer zu erläutern.1371
- lit. d: Umtauschverhältnis, Mitgliedschaftsrechte nach der Umwandlung: Es muss für die Gesellschafter aufgrund des Umwandlungsberichts nachvollziehbar sein, ob ihre Anteils- und Mitgliedschaftsrechte i.S.v. Art. 56 FusG gewahrt bleiben. Die Gesellschafter, welche dem Umwandlungsbeschluss nicht zugestimmt haben, können mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Ausgleichszahlung verlangen.
- lit. e und f: Pflichten, die sich für die Gesellschafter konkret aus der Umwandlung ergeben,1372 oder die ihnen in der neuen Rechtsform allenfalls in Zukunft auferlegt werden könnten.1373
Nach Art. 61 Abs. 2 FusG können KMU auf die Erstellung eines Umwandlungsberichts verzichten, sofern alle Gesellschafter dem Verzicht zustimmen.1374