V. Gläubiger

794

Die Auswirkungen einer Umwandlung auf die Position der Gläubiger der betroffenen Gesellschaft sind gering.1518 Weil der Rechtsträger grundsätzlich identisch bleibt und nur sein Rechtskleid ändert (rechtsformändernde Umwandlung), findet im Normalfall kein Schuldnerwechsel statt. Bei der Umwandlung einer Rechtsgemeinschaft ohne selbständige juristische Persönlichkeit (z.B. einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft) in eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. eine Aktiengesellschaft)1519 handelt es sich jedoch genau genommen um eine übertragende Umwandlung. Die Rechtsträgerschaft geht hier von der Gesellschaftergesamtheit (gemeinschaftliche Berechtigung) auf eine juristische Person (alleinige Berechtigung am Vermögen der umgewandelten Gesellschaft) über.1520

795

Sowohl bei der rechtsformändernden als auch bei der übertragenden Umwandlung bleibt das Gesellschaftsvermögen unverändert, sodass kein Haftungs­substrat verloren geht. Angesichts des beschränkten Gefahrenpotenzials der Umwandlung begnügt sich das Fusionsgesetz hier mit einem schwach ausgeprägten Gläubigerschutz, welcher erst nach Vollzug der Umwandlung greift. Konkret vorgesehen ist lediglich das Fortbestehen einer allfälligen persönlichen Haftung der Gesellschafter gemäss den Bestimmungen der bisherigen Rechtsform, auch wenn die neue Rechtsform eine solche persönliche Haftung nicht vorsieht (Art. 68 FusG i.V.m. Art. 26 und 27 Abs. 3 FusG).1521 Dem Gläubigerschutz dienen zudem die Einhaltung der Gründungsvorschriften, insbesondere betreffend Gesellschaftskapital (Art. 57 FusG),1522 sowie der Numerus clausus der zulässigen Umwandlungsmöglichkeiten (Art. 54 f. FusG). Anders als bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung1523 sieht das Fusionsgesetz bei der Umwandlung keine Pflicht zur Sicherstellung der Forderungen der Gläubiger vor.