1. Überblick
Mit einer Vermögensübertragung können eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, eine Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, eine Investmentgesellschaft mit variablem Kapital oder ein im Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen ihr ganzes Vermögen oder Teile davon auf einen anderen Rechtsträger übertragen (Art. 69 Abs. 1 FusG).
Dabei zeichnen folgende Elemente eine Vermögensübertragung aus:
- Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers kann in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen bestehen. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Gegenleistung aber nicht zwingend notwendig (Art. 71 Abs. 1 lit. d FusG).
- Die Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers geht an die übertragende Gesellschaft selber, nicht an deren Mitglieder.
- Es erfolgt keine Zuteilung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an die Mitglieder der übertragenden Gesellschaft.1552 Damit ist die Vermögensübertragung im Kern weniger ein gesellschaftsrechtliches als vielmehr ein schuldrechtliches Institut.
Die Vermögensübertragung wurde mit dem Fusionsgesetz im Jahr 2004 eingeführt. Das Fusionsgesetz ermöglicht die Vermögensübertragung auf der übertragenden Seite für alle im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftsformen, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, SICAV sowie Einzelunternehmen (Art. 69 Abs. 1 FusG). Übernehmende Partei kann bei einer Vermögensübertragung jeder Rechtsträger des Privatrechts sein; dessen Eintragung im Handelsregister wird nicht vorausgesetzt.
Das Verfahren der Vermögensübertragung ist deutlich einfacher ausgestaltet als die anderen Transaktionsformen des Fusionsgesetzes. Dennoch können mittels einer Vermögensübertragung weitgehend gleiche wirtschaftliche Wirkungen erzielt werden wie mit den komplexeren Transaktionsformen. Dies macht die Vermögensübertragung attraktiv, öffnet aber auch ein gewisses Missbrauchspotenzial.
Übertragbar sind nicht nur einzelne Aktiven und Passiven, sondern auch ganze Rechtsbeziehungen. Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt in einem einzigen Akt (Universalsukzession).
In verfahrensmässiger Hinsicht setzt die Durchführung einer Vermögensübertragung eine Anzahl von Dokumenten und Beschlüssen voraus:
- Übertragungsvertrag: Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der involvierten Rechtsträger haben einen schriftlichen Übertragungsvertrag abzuschliessen, welcher den gesetzlich vorgesehenen Mindestinhalt umfasst (Art. 70 und 71 FusG).
- Inventar: Die zu übertragenden Vermögenswerte (Aktiven und Passiven) sind in einem Inventar aufzuführen, welches einen Aktivenüberschuss aufweisen muss (Art. 71 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 FusG). Diese Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger des übernehmenden Rechtsträgers, indem dadurch die Verminderung des Haftungssubstrats beim übernehmenden Rechtsträger verhindert wird.
- Handelsregistereintrag: Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung beim übertragenden Rechtsträger im Handelsregister wirksam (Art. 73 FusG).
- Information der Gesellschafter: Die Vermögensübertragung unterliegt grundsätzlich keinem Gesellschafterbeschluss beim übertragenden Rechtsträger. Das Gesetz begnügt sich mit der Offenlegung: Die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers sind lediglich ex post im Anhang zur Jahresrechnung oder anlässlich der Generalversammlung über die Vermögensübertragung und deren Bedingungen zu informieren (Art. 74 Abs. 1 FusG).
Anders als bei den übrigen drei Transaktionsformen enthält das Fusionsgesetz bei der Vermögensübertragung keine spezifischen Erleichterungen für KMU. Spezielle Regeln gelten für Vermögensübertragungen von Stiftungen (Art. 86 ff. FusG), Vorsorgeeinrichtungen (Art. 98 FusG) und Instituten des öffentlichen Rechts (Art. 99 ff. FusG).