2. Passivlegitimation
Passivlegitimiert sind alle Personen, die von Gesetzes wegen mit einer Transaktion befasst sind oder einen Prüfungsauftrag verrichten. Infrage kommen namentlich die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane, welche die Transaktion gestalten und die erforderlichen Dokumente aushandeln.2328 Soweit sie ihre gesetzlichen Handlungspflichten an andere Organe oder Personen delegierten, erweitert sich der Kreis der Haftpflichtigen entsprechend. Voraussetzung ist aber, dass diese Organe und Personen aufgrund ihrer Stellung und Kompetenzen tatsächlich in der Lage waren, die fusionsgesetzlichen Pflichten wahrzunehmen und den entstandenen Schaden zu verhindern. Wer nur als Hilfsperson oder Beauftragter an einer Transaktion mitwirkt, auf die gesellschaftsinterne Willensbildung aber keinen bestimmenden Einfluss hat, der kann sich auch nicht für die Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber Gesellschaftern und Gläubigern verantwortlich machen.2329 Nebst den leitenden Organen können sich Revisoren und Experten verantwortlich machen, die einen fusionsgesetzlichen Prüfungsauftrag nicht pflichtgemäss ausführen und dadurch einen Schaden verursachen.2330
Werden mehrere Personen eingeklagt, ist grundsätzlich jede persönlich für den pflichtwidrig verursachten Schaden haftbar. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden haftbar, entsteht eine solidarische Haftpflicht gegenüber dem Geschädigten. Die einzelne Person haftet indes nur soweit, als der Schaden ihrem persönlichen Verschulden und den übrigen Umständen zuzurechnen ist (Art. 108 Abs. 3 FusG; Art. 759 OR).2331 Das persönliche Verschulden wird im Aussenverhältnis gegenüber dem Geschädigten berücksichtigt.2332