6. Rechtsbehelfe
Sollten die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter bei der Spaltung nicht angemessen gewahrt sein, so kann jeder Gesellschafter mit der Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung des Spaltungsbeschlusses verlangen, dass das Gericht eine angemessene Ausgleichszahlung festsetzt. Das Urteil wirkt für alle Gesellschafter, die sich in der gleichen Rechtsstellung wie der Kläger befinden, und die Verfahrenskosten müssen grundsätzlich von der beklagten Gesellschaft1187 übernommen werden. Die Überprüfungsklage hindert die Rechtswirksamkeit des Spaltungsbeschlusses nicht. Im Übrigen können die Gesellschafter nach Art. 106 FusG den Spaltungsbeschluss anfechten oder mit einer Verantwortlichkeitsklage nach Art. 108 FusG gegen die mit der Spaltung befassten Personen vorgehen.1188