1. Umwandlungsbilanz
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Das umzuwandelnde Unternehmen muss von Rechts wegen für die Beschlussfassung eine besondere Bilanz erstellen.2414 Weil es seine Identität beibehält, handelt es sich dabei um keine Schlussbilanz: Das Geschäftsjahr läuft weiter, wie wenn keine Umwandlung stattgefunden hätte.2415 Insofern hat die Wahl des Stichtags der Umwandlungsbilanz keine praktische Konsequenz. Das Erfordernis einer «Zwischenbilanz», wenn seit der letzten Jahresbilanz mehr als sechs Monate verstrichen oder «wichtige Änderungen in der Vermögenslage […] eingetreten» sind (Art. 58 Abs. 1 FusG), bezieht sich hier aufs Datum des Umwandlungsberichts.2416 Die Sonderbilanz ermöglicht zugleich die Feststellung, ob das Grundkapital des umgewandelten Unternehmens gedeckt ist.