VI. Arbeitnehmer

389

Arbeitnehmer sind in besonderer Form von einer Fusion ihrer Arbeitgeber betroffen. Während Investoren in mehrere Gesellschaften gleichzeitig investieren und dadurch ihr Risiko minimieren können, sind Arbeitnehmer regelmässig zu 100 % mit ihrem Humankapital an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Eine Fusion betrifft ihre Position besonders direkt; im Guten wie im Schlechten. Ein «Ausstieg» ist am Arbeitsmarkt – falls überhaupt möglich – in der Regel eine schlechte Alternative, weil beispielsweise dienstaltersabhängige Vorzüge verloren gehen können. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen In­­ter­essen der Arbeitnehmerschaft daher an diversen Stellen Rechnung:

390

Aufgrund der entsprechenden Verweise gelten diese Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer auch für Fusionen, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind.715