VI. Arbeitnehmer
Arbeitnehmer sind in besonderer Form von einer Fusion ihrer Arbeitgeber betroffen. Während Investoren in mehrere Gesellschaften gleichzeitig investieren und dadurch ihr Risiko minimieren können, sind Arbeitnehmer regelmässig zu 100 % mit ihrem Humankapital an eine bestimmte Gesellschaft gebunden. Eine Fusion betrifft ihre Position besonders direkt; im Guten wie im Schlechten. Ein «Ausstieg» ist am Arbeitsmarkt – falls überhaupt möglich – in der Regel eine schlechte Alternative, weil beispielsweise dienstaltersabhängige Vorzüge verloren gehen können. Das Fusionsgesetz trägt den besonderen Interessen der Arbeitnehmerschaft daher an diversen Stellen Rechnung:
- Die Gesellschaft hat vor der Beschlussfassung die Arbeitnehmer oder, falls vorhanden, deren Arbeitnehmervertretung nach Art. 333a OR über Grund und Folgen der Fusion zu informieren und allenfalls zu konsultieren (Art. 28 FusG).
- Der Fusionsbericht enthält Angaben über die Auswirkungen der Transaktion für die Arbeitnehmerschaft und über einen allfälligen Sozialplan (Art. 14 Abs. 3 lit. i FusG). Der Fusionsbericht ist zwar an die Gesellschafter gerichtet.714 Da der Umgang mit den Arbeitnehmern für den Ruf des Unternehmens relevant ist, kommen diese Informationen aber insbesondere bei Publikumsgesellschaften indirekt auch den Belegschaften zugute.
- Mit Vollzug der Fusion gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse i.S.v. Art. 333 OR automatisch auf die übernehmende Gesellschaft über, wobei den Arbeitnehmern ein Ablehnungsrecht zusteht (Art. 27 Abs. 1 FusG).
- Die Arbeitnehmer können – wie andere Gläubiger auch – die Sicherstellung ihrer Forderungen verlangen (Art. 27 Abs. 2 FusG).
- Vormals persönlich haftende Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bleiben neben der übernehmenden Gesellschaft für die Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsverhältnis in gewissem Umfang haftbar (Art. 27 Abs. 3 FusG).
Aufgrund der entsprechenden Verweise gelten diese Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer auch für Fusionen, an denen Stiftungen, Vorsorgeeinrichtungen oder Institute des öffentlichen Rechts beteiligt sind.715