4. Zuständigkeit

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Die örtliche Zuständigkeit im Binnenverhältnis richtet sich wie bei der Überprüfungsklage (Art. 105 FusG) nach Art. 42 ZPO. Zuständig sind die Gerichte am Sitz einer der beteiligten Gesellschaften. Sind die Gesellschaften nicht am gleichen Ort domiziliert, schafft Art. 42 ZPO eine örtliche Wahlmöglichkeit zugunsten des Klägers. Gesellschafter A kann den Beschluss der Gesellschaft A somit am Sitz der Gesellschaft B anfechten, auch wenn der gerügte Mangel nichts mit dem Verhalten der Gesellschaft B zu tun hat. Diese Wahlmöglichkeit bleibt auch dann bestehen, wenn bei Anhängigmachung der Klage eine der beteiligten Gesellschaften bereits aus dem Handelsregister gelöscht wurde.2297 Der genügende örtliche Bezug der Klage zu einem bestimmten Gerichtsstand ist gegeben, wenn eine der beteiligten Gesellschaften unmittelbar vor dem Vollzug der Transaktion am angerufenen Gerichtsstand ihren Sitz hatte. Die alternativen Gerichtsstände von Art. 42 ZPO sind nicht zwingend.2298

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In internationalen Verhältnissen sind die Schweizer Gerichte am Sitz der be­­klagten Gesellschaft zuständig (Art. 151 Abs. 1 IPRG). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 164a Abs. 1 IPRG steht der Gerichtsstand am schweizerischen Sitz der übertragenden Gesellschaft nur für die Überprüfungsklage nach Art. 105 FusG, nicht aber für die Anfechtungsklage nach Art. 106 FusG zur Verfügung.2299

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In eurointernationalen Verhältnissen fällt die Anfechtungsklage in den Anwendungsbereich des LugÜ. Jedenfalls soweit ausschliesslich Gesellschaften des Privatrechts an einer Transaktion beteiligt sind, handelt es sich um eine Klage zivilrechtlicher Natur, die in der Sache zu den Rechtsgebieten zählt, welche dem Übereinkommen unterstehen (Art. 1 LugÜ).2300 Anders als bei der Überprüfungsklage (Art. 105 FusG) geht es im Rahmen einer Anfechtung nach Art. 106 FusG um die Gültigkeit eines Organbeschlusses und zumindest teilweise um die Auflösung von Gesellschaften. Dementsprechend bestimmt sich die internationale Zuständigkeit zwingend nach Art. 22 Ziff. 2 LugÜ.2301 Zuständig sind die Gerichte des LugÜ-Staates, in dessen Hoheitsgebiet die beklagte Gesellschaft ihren Sitz hat. Hat die beklagte Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz, ist die Klage am Sitz der Gesellschaft zu erheben (vgl. Art. 151 IPRG).

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Die sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den sachlichen (und funk­tionellen) Zuständigkeitsbestimmungen in Art. 4 ff. ZPO bzw. dem ergänzend anwendbaren kantonalen Recht am Gerichtsstand.2302