5. Übernahme von Steuerfaktoren für direkte Steuern

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Zur Privilegierung von Umstrukturierungen werden die im Bereich der direkten Steuern ermittelten Steuerfaktoren zusammen mit den entsprechenden Aktiven und Passiven von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft übertragen. Diese Übernahme bisheriger Steuerfaktoren gilt insbesondere für die Grundstückgewinnsteuer (vgl. Art. 12 Abs. 4 lit. a StHG). Für diese Steuer wird auch bei der übernehmenden Gesellschaft auf den ursprünglichen Erwerbspreis abgestellt und die Haltedauer der übertragenden Gesellschaft wird angerechnet. Die übernehmende Gesellschaft profitiert davon, weil der Steuersatz bei längerer Haltedauer meistens ermässigt wird.

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Die Übernahme bisheriger Steuerfaktoren gilt auch bezüglich der Haltedauer von Beteiligungen. Dies ist von Bedeutung für die Gewährung des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen. Bei der direkten Bundessteuer setzt der Beteiligungsabzug auf Kapitalgewinnen nämlich voraus, dass die Beteiligung, durch deren Veräusserung der Kapitalgewinn erzielt wurde, mindestens ein Jahr gehalten wird (Art. 70 Abs. 4 lit. b DBG).2577 Durch die Anrechnung der Haltedauer der übertragenden Gesellschaft kann deshalb die übernehmende Gesellschaft – unter den gegebenen weiteren Voraussetzungen des Beteiligungsabzugs auf Kapitalgewinnen2578 – den Beteiligungsabzug früher geltend machen. Gleich verhält es sich auch für die Investitionskosten einer solchen Beteiligung.2579

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Vor allem aber gilt die Übernahme von Steuerfaktoren auch für Verlustvorträge der übertragenden Gesellschaft (vorbehältlich offensichtlichen Missbrauchs), obwohl dafür keine klare gesetzliche Grundlage vorliegt.2580 Mit der Steuer­gesetzesrevision bei Einführung des Fusionsgesetzes ist die Möglichkeit, Verlustvorträge im Rahmen von Umstrukturierungen zu übertragen, ausgeweitet worden. Sie besteht nicht mehr nur für Transaktionen zwischen Kapitalunternehmen, sondern auch für die Umstrukturierung von Personenunternehmungen in Kapitalunternehmen2581 und umgekehrt.2582

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Im Übrigen wurde bereits mit der Revision des StHG im Jahr 2001 ermöglicht, Verluste auch bei interkantonalen Transaktionen im Bereich der kantonalen und kommunalen Steuern zu übertragen.2583 Somit kann – selbst wenn die übertragende Gesellschaft in Kanton und Gemeinde ihres Sitzes nicht mehr steuerpflichtig ist – der bisher von der übertragenden Gesellschaft nicht geltend gemachte Verlustvortrag vom steuerbaren Gewinn der übernehmenden Gesellschaft in deren Sitzkanton und -gemeinde in Abzug gebracht werden. Diese im Binnenverhältnis gegebene Möglichkeit besteht allerdings nicht bei internationalen, grenzüberschreitenden Transaktionen.