VI. Örtliche Zuständigkeit und Betreibungsort

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Nach Art. 164a Abs. 1 IPRG können bei der Emigrationsfusion und Emigra­tionsspaltung Klagen auf Überprüfung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (Art. 105 FusG) auch am schweizerischen Sitz der übertragenden schweizerischen Gesellschaft erhoben werden. Art. 164a Abs. 2 IPRG hält weiter fest, dass der bisherige Gerichtsstand und Betreibungsort für die emigrierende Gesellschaft so lange bestehen bleibt, bis die Forderungen der Gläubiger oder Anteilsinhaber sichergestellt oder befriedigt sind. Die Perpetuierung des Gerichtsstands war bereits früher im IPRG verankert.2158 Neu ist, dass Art. 164a Abs. 2 IPRG – anders als Abs. 1 – auf alle grenzüberschreitenden Emigrationstatbestände (Verlegung, Fusion, Spaltung) Anwendung findet und dass neben dem Betreibungsort auch ein vorbestehender Gerichtsstand beibehalten wird.2159