1. Sonderbilanzen
Die Bilanz als Bestandteil der Jahresrechnung (Art. 958 Abs. 2 OR) wird hier als «Jahresbilanz» bezeichnet, von welcher es die Bilanzen aus besonderen Anlässen – so auch einer Umstrukturierung nach FusG – zu unterscheiden gilt. Auf die Jahresrechnung wird hier nur eingetreten, soweit sie an diese Sonderbilanz anknüpft oder Letztere die Salden einer vorhergehenden Jahresbilanz (oder Zwischenbilanz) übernimmt.
Die Erstellungsregeln für Sonderbilanzen sind stets zweckgerichtet. Generell kann man Sonderbilanzen danach kategorisieren, ob sie i.S.v. Art. 957a Abs. 1 OR «verbucht» sind oder nicht.
- Eine ausserbuchhalterisch erstellte Bilanz soll mit Blick auf den Gläubigerschutz das Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten (kurz «Nettovermögen») zu Verkehrswerten aufzeigen (Vermögensstatus). Je nach Zweck können dabei auch die Rechnungslegungsvorschriften des OR anzuwenden sein.
- Eine Bilanz aufgrund der Buchführung und nach den Vorschriften des OR (Zwischenbilanz, verstanden als Fortschreibung der letzten Jahresbilanz) soll mit Blick auf bestimmte Rechtsfolgen die Nettoaktiven dokumentieren (Schutz der Anteilseigner oder Gläubigerschutz). Ob sie auf der Annahme der Unternehmensfortführung beruht oder nicht, regelt Art. 958a OR.
Soweit der Stichtag der Sonderbilanz wählbar ist, wird meist so geplant, dass er mit dem Stichtag der Jahresbilanz zusammenfällt und die Jahresbilanz als Ausgangspunkt für den Status respektive anstelle einer Zwischenbilanz verwendet werden kann. Bei abweichendem Stichtag der Sonderbilanz müssen mengen- und wertmässig gesonderte Bestandesnachweise i.S.v. Art. 958c Abs. 2 OR vorliegen.
Die im OR und FusG vorgeschriebenen Anlässe für Sonderbilanzen beziehen sich auch bei einem Konzern immer auf den einzelnen Rechtsträger2364, soweit dieser in der Schweiz rechnungslegungspflichtig ist.2365 Für den Konzern als wirtschaftliche Einheit erstellen schweizerische Mutterunternehmen – auch wenn sie zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind (Art. 963 f. OR) – keine solchen Sonderbilanzen. Allerdings ergeben sich Auswirkungen auf die Konzernrechnung via die Jahresrechnung (den Einzelabschluss) des Mutterunternehmens oder eines Tochterunternehmens, soweit diese an eine Sonderbilanz anknüpft.