2. Zuständigkeit nach LugÜ für Überprüfungsklagen
Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen staatsvertragliche Regelungen den Bestimmungen des IPRG vor. Ist die übernehmende ausländische Gesellschaft in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens domiziliert, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für Überprüfungsklagen aus Art. 105 FusG nach diesem Übereinkommen, da es sich bei den von Art. 105 FusG erfassten Ansprüchen um Handelssachen i.S.v. Art. 1 LugÜ handelt.2168 Ob der ausschliessliche Gerichtsstand von Art. 22 Ziff. 2 LugÜ oder die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften von Art. 2 LugÜ oder Art. 5 LugÜ zur Anwendung kommen, hängt von der Qualifizierung der Überprüfungsklage ab.
Gemäss Art. 22 Ziff. 2 LugÜ sind für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschliesslich – nach schweizerischer Terminologie «zwingend» – zuständig. Der allgemeine Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ bestimmt, dass der Beklagte vorbehältlich anderer Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens an seinem Wohnsitz einzuklagen sei. Mit Art. 5 ff. kennt das Lugano-Übereinkommen ferner besondere Gerichtsstände, die neben den allgemeinen Gerichtsstand von Art. 2 LugÜ treten können, aber nicht ausschliesslich sind.
Die Klage nach Art. 105 FusG ist einzig auf die Festsetzung einer Ausgleichszahlung ausgerichtet, die Gültigkeit des Umstrukturierungsbeschlusses bzw. die aus der Umstrukturierung folgenden Beteiligungsverhältnisse werden durch die Klage nicht berührt (Art. 105 Abs. 4 FusG). Daran vermag auch Art. 105 Abs. 2 FusG nichts zu ändern, wonach das Urteil gegenüber allen Gesellschaftern des beteiligten Rechtsträgers wirkt, deren Rechtsstellung mit jener der Klägerin oder des Klägers identisch ist.2169 Da die Überprüfungsklage also nicht auf die Gültigkeit des Umstrukturierungsbeschlusses abzielt, kann sie nicht unter Art. 22 Ziff. 2 LugÜ subsumiert werden. Diese Bestimmung wird von der h.L. ohnehin eher restriktiv ausgelegt,2170 während dem allgemeinen Gerichtsstand am Sitz der beklagten Gesellschaft nach Art. 2 LugÜ möglichst umfassend zur Geltung verholfen werden soll.2171 Die Anwendung des ausschliesslichen Gerichtsstands von Art. 22 Ziff. 2 LugÜ auf die Klage nach Art. 105 FusG würde es zudem verunmöglichen, einen Gerichtsstand der rügelosen Einlassung nach Art. 24 LugÜ zu begründen oder im Umstrukturierungsbeschluss eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ vorzusehen.2172 Eine solche könnte aber gerade bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, die an mehrere Rechtsordnungen anknüpfen, sinnvoll sein und beispielsweise die Vereinbarung unterschiedlicher Gerichtsstände für einzelne Gruppen von Ansprechern ermöglichen.2173