3. Passivlegitimation
Passivlegitimiert ist die Gesellschaft, deren Genehmigungs- bzw. Umstrukturierungsbeschluss mit der Klage angefochten wird.2294 Wird der Beschluss erst nach Vollzug der Transaktion angefochten, muss sich die Klage notwendigerweise gegen die noch bestehenden Gesellschaften richten, falls die beschlussfassende Einheit bereits gelöscht wurde.2295 Ist die Transaktion noch nicht vollzogen, kann der Kläger vor Anhängigmachung seiner Klage mittels privatrechtlichen Einspruchs beim Handelsregisteramt eine Eintragung der Transaktion und damit eine allfällige Löschung der übertragenden Gesellschaft vorübergehend verhindern.2296 Da die Anfechtung die Rechtswirksamkeit der Transaktion hindert, kann eine noch nicht vollzogene Transaktion nach Anhängigmachung der Klage nicht mehr ins Handelsregister eingetragen werden.