4. Zulässige Spaltungen

438

Art. 30 FusG lässt die Spaltung nur bei Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften zu, wobei diese Rechtsträger jeweils sowohl als übertragende wie auch als übernehmende Gesellschaften fungieren können.797 Die übrigen Rechtsträger werden auf das Institut der Vermögensübertragung verwiesen, mit dem sich – abgesehen von der mitgliedschaftsrechtlichen ­Komponente – weitgehend die gleichen wirtschaftlichen Wirkungen erzielen lassen.798 Denkbar ist auch, dass sich von der Spaltung ausgeschlossene Rechtsträger vorgängig in eine «spaltungsfähige» Gesellschaft umwandeln und daraufhin spalten.799

439

Beschränkungen auf Spaltungen zwischen Gesellschaften derselben Rechtsform sind in Art. 30 FusG nicht vorgesehen, weshalb rechtsformübergreifend bzw. rechtsformändernde Spaltungen möglich sind. So kann sich etwa eine ­Aktiengesellschaft in eine GmbH und eine Genossenschaft oder auch in eine GmbH und eine andere Aktiengesellschaft aufspalten.800

440

Überblick über die zulässigen Spaltungen

Übernehmender Rechtsträger

Übertragender
Rechtsträger

Einzelunternehmen

Kollektivgesellschaft

Kommanditgesellschaft

Aktiengesellschaft/SICAF

Kommandit-
aktien­gesellschaft

GmbH

Genossenschaft mit ­Anteilscheinen

Genossenschaft ohne Anteilscheine

Verein

Stiftung

Vorsorgeeinrichtung

Institut des öffentlichen Rechts

SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Einzelunternehmen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kollektivgesellschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kommandit­gesellschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktiengesellschaft/SICAF

 

 

 

S

S

S

S

S

 

 

 

 

Kommandit-
aktiengesellschaft

 

 

 

S

S

S

S

S

 

 

 

 

GmbH

 

 

 

S

S

S

S

S

 

 

 

 

Genossenschaft mit Anteilscheinen

 

 

 

S

S

S

S

S

 

 

 

 

Genossenschaft ohne Anteilscheine

 

 

 

S

S

S

S

S

 

 

 

 

Verein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stiftung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsorgeeinrichtung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institut des öffent­lichen Rechts

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SICAV

Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen

Legende:

S

Zulässige Spaltung

Basierend auf Botschaft, 4523