3. Schutz der Arbeitnehmerforderungen

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Die Forderungen der Arbeitnehmer unterliegen dem gleichen Schutz wie die Forderungen der anderen Gläubiger. Gemäss Art. 68 Abs. 1 FusG (mit Verweis auf Art. 26 FusG) bleiben Gesellschafter, welche vor der Umwandlung per­sönlich hafteten, auch für Arbeitnehmerforderungen weiterhin haftbar. Diese persönliche Haftung erlischt gemäss Art. 26 Abs. 2 FusG spätestens nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Anders als bei der Fusion, Spaltung und Vermögensübertragung1539 sieht das Fusionsgesetz bei der Umwandlung keine Pflicht zur Sicherstellung der Forderungen vor.

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Gemäss Art. 68 Abs. 2 FusG (mit Verweis auf Art. 27 Abs. 3 FusG) bezieht sich die persönliche Weiterhaftung der Gesellschafter nicht nur auf bereits bestehende Forderungen; erfasst werden auch all jene künftigen Forderungen der Arbeitnehmer, die vor dem Zeitpunkt entstehen, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlicherweise beendigt werden könnte.1540 Die Anknüpfung an die mög­liche ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist ist sachgerecht.1541 Die Arbeitnehmer sollen die Möglichkeit haben, vor einem allfälligen Wegfall der persönlichen Haftung eines Gesellschafters das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Forderungen, die während der Kündigungsfrist entstehen, noch der allfälligen persönlichen Haftung der bisherigen Gesellschafter unterliegen.1542 Der Hinweis in Art. 27 Abs. 3 FusG auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Ablehnung des Übergangs hat hier jedoch keine Bedeutung, da Art. 333 OR und damit das entsprechende Ablehnungsrecht bei der Umwandlung nicht anwendbar ist.1543

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Allfällige Ansprüche aus persönlicher Haftung, welche unter der bisherigen Rechtsform bestanden und mit der Umwandlung weggefallen sind, verjähren1544 drei Jahre nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung (Art. 26 Abs. 2 FusG). Für die soeben erwähnten, zusätzlich geschützten zukünftigen Forderungen der Arbeitnehmer enthält Art. 68 Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 27 Abs. 3 FusG betreffend die Dauer der Solidarhaftung weder eine eigenständige Regelung noch einen Verweis auf Art. 26 Abs. 2 FusG. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren auch für diesen Bereich analog anwendbar ist.1545